Darf der öffentliche Auftraggeber nach dem Vergabeverfahren die Vertragsdauer ändern und den Abschluss des Vertrags veranlassen?
- Entscheidungsnummer:
- 2018/UH.II-1787
- Entscheidungsdatum:
- 07. April 2023
Der Antragsteller machte in seinem Nachprüfungsantrag bei der KİK zusammenfassend geltend, dass der öffentliche Auftraggeber die Vertragsbestimmungen einseitig geändert habe, dass eine Änderung der Vertragsdauer wegen des verlängerten Gerichtsverfahrens nicht möglich sei und dass bei einer Änderung der Vertragsdauer auch die Sicherheitsleistung, die Stempelsteuer, die Beschlussstempelgebühr und der KİK-Anteil falsch berechnet würden.
Zusammenfassung der Entscheidung
Der Antragsteller machte in seinem Nachprüfungsantrag bei der KİK zusammenfassend geltend, dass der öffentliche Auftraggeber die Vertragsbestimmungen einseitig geändert habe, dass eine Änderung der Vertragsdauer wegen des verlängerten Gerichtsverfahrens nicht möglich sei und dass bei einer Änderung der Vertragsdauer auch die Sicherheitsleistung, die Stempelsteuer, die Beschlussstempelgebühr und der KİK-Anteil falsch berechnet würden.
Bei der Prüfung der Vergabeakte wurde festgestellt, dass der öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 4735 über Verträge bei der öffentlichen Auftragsvergabe mit der Überschrift “Änderung des Vertrags” nicht befugt ist, die Vertragsbestimmungen zur Vertragsdauer zu ändern, außer wenn die Leistung vor Ablauf der vorgesehenen Frist erbracht oder geliefert wird. Ferner wurde festgestellt, dass Artikel 9 des Vertragsentwurfs für das von der Rüge betroffene Vergabeverfahren die Leistungsdauer auf 1095 (eintausendfünfundneunzig) Tage ab dem Datum des Leistungsbeginns festlegt, dass die Vergabeunterlagen in dieser Form verbindlich geworden sind und dass folglich nach Abschluss des Vergabeverfahrens der Vertrag entsprechend dem genannten, zu den Vergabeunterlagen gehörenden Vertragsentwurf unterzeichnet werden muss. (Entscheidung der KİK vom 04.10.2018 mit der Nummer 2018/UH.II-1787)