Dürfen Bieter ihre Mitteilungen per Fax übermitteln?
- Entscheidungsnummer:
- 2011/UH.II-1597
- Entscheidungsdatum:
- 07. April 2023
Im Schriftverkehr der Bieter mit dem öffentlichen Auftraggeber, einschließlich der Erläuterungen zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten, dürfen weder E-Mail noch Fax verwendet werden. Der Zuschlagsempfänger T…. Ltd. Şti. übermittelte seine Erläuterung per Fax; die Originalunterlagen wurden erst nach 3 Arbeitstagen beim Auftraggeber registriert. Da der Bieter seine Erläuterung zum ungewöhnlich niedrigen Angebot somit nicht innerhalb der vom Auftraggeber festgelegten Frist formgerecht eingereicht hatte, wurde festgestellt, dass er von der Wertung auszuschließen war. (Entscheidung der KİK vom 09.05.2011, Nr. 2011/UH.II-1597)
Zusammenfassung der Entscheidung
Im Schriftverkehr der Bieter mit dem öffentlichen Auftraggeber, einschließlich der Erläuterungen zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten, dürfen weder E-Mail noch Fax verwendet werden. Der Zuschlagsempfänger T…. Ltd. Şti. übermittelte seine Erläuterung per Fax; die Originalunterlagen wurden erst nach 3 Arbeitstagen beim Auftraggeber registriert. Da der Bieter seine Erläuterung zum ungewöhnlich niedrigen Angebot somit nicht innerhalb der vom Auftraggeber festgelegten Frist formgerecht eingereicht hatte, wurde festgestellt, dass er von der Wertung auszuschließen war. (Entscheidung der KİK vom 09.05.2011, Nr. 2011/UH.II-1597)