Dürfen die Vergabeunterlagen für eine Warenbeschaffung so gestaltet werden, dass Angebote für bestimmte Marken und Produkte ausgeschlossen werden?
- Entscheidungsnummer:
- 2015/UH.III-1690
- Entscheidungsdatum:
- 07. April 2023
Beschluss der KİK vom 17.06.2015 mit der Nummer 2015/UH.III-1690
Zusammenfassung der Entscheidung
Bei gemeinsamer Betrachtung der Umstände, dass die öffentlichen Auftraggeber die technischen Kriterien in den technischen Spezifikationen entsprechend ihrem Bedarf festlegen, dass nicht jeder öffentliche Auftraggeber denselben Bedarf hat und dass zudem nicht alle auf dem Markt angebotenen Waren dieselben technischen Kriterien aufweisen, kann aufgrund der von den öffentlichen Auftraggebern in den technischen Spezifikationen festgelegten technischen Kriterien nicht erwartet werden, dass sämtliche auf dem Markt vorhandenen Marken und sämtliche Modelle dieser Marken am Vergabeverfahren teilnehmen können. Daher ist es möglich, dass die von den öffentlichen Auftraggebern in den technischen Spezifikationen festgelegten technischen Kriterien die Teilnahme bestimmter auf dem Markt vorhandener Marken und/oder Modelle am Vergabeverfahren verhindern. Auch hinsichtlich des Gegenstands des Nachprüfungsantrags wurde festgestellt, dass allein daraus, dass der Antragsteller mit einem nach eigenem Ermessen aus seiner Produktpalette ausgewählten Gerät nicht am Vergabeverfahren teilnehmen kann, nicht unmittelbar auf einen Verstoß gegen die genannte gesetzliche Bestimmung geschlossen werden kann. Deshalb wurde festgestellt, dass das Vorbringen des Antragstellers auch insoweit unbegründet ist. (Beschluss der KİK vom 17.06.2015 mit der Nummer 2015/UH.III-1690)