Im Schreiben des öffentlichen Auftraggebers wird angegeben, dass am 5/5/2009 der Vertrag über die Materialbeschaffung geschlossen wurde und das betreffende Material bis zum 4/6/2009 geliefert werden musste, die Lieferung des aus der Volksrepublik China zu importierenden Materials jedoch trotz der erforderlichen Mahnungen, Vertragsstrafen und einer Fristverlängerung von 10 Tagen aufgrund der wirtschaftlichen Depression und der globalen Wirtschaftskrise nicht fristgerecht erfolgen konnte. Ferner wird angegeben, dass der Auftragnehmer geltend gemacht habe, dieser Umstand müsse als einer der in m. 10 des Gesetzes Nr. 4735 über die öffentliche Auftragsvergabe genannten Fälle höherer Gewalt bewertet werden. Die Behörde wurde um eine Stellungnahme dazu gebeten, ob dieser Umstand als ein Fall höherer Gewalt bewertet werden könne.
Die Bieter müssen die Vorbereitungs- und Planungsarbeiten, die ihnen eine den Vergabeunterlagen entsprechende Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags ermöglichen, im Voraus so durchführen, dass die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung nicht erschwert wird. Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Auftragnehmers, unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die vertraglich geschuldete Leistung innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist erbracht werden kann. Vor diesem Hintergrund wurde der Schluss gezogen, dass die wirtschaftliche Depression und die globale Wirtschaftskrise hinsichtlich der Lieferverzögerung nicht als höhere Gewalt bewertet werden dürfen. Aus den dargelegten Gründen wurde einstimmig entschieden, dass die wirtschaftliche Depression und die globale Wirtschaftskrise bei der Verzögerung der Lieferung des zu importierenden Materials nicht als Fälle anerkannt werden können, die höherer Gewalt im Sinne von m. 10 Buchstabe (e) des KİSK gleichkommen. (Entscheidung des KİK vom 05.10.2009 mit der Nummer 2009/DK.D-137)
(Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei KILIÇ HUKUK.)