Ist es möglich, durch eine Verlängerung der Leistungsdauer den Leistungsumfang zu erhöhen und dadurch einen Nachweis zu erlangen?
- Entscheidungsnummer:
- 2016/UH.III-2565
- Entscheidungsdatum:
- 07. April 2023
Aus der Gesamtschau der Rechtsvorschriften, Erläuterungen und Regelungen folgt: Nur wenn unvorhersehbare Umstände eine Leistungserhöhung erfordern, dürfen demselben Auftragnehmer Zusatzleistungen bis zu % 20 des Vertragswerts nach den Vertrags- und Vergabeunterlagenbestimmungen, ausgenommen die Dauer, übertragen werden. Eine Leistungserhöhung ist nur durch Erhöhung der Leistungsmenge, also des Vertragswerts, möglich, nicht durch Verlängerung der Leistungsdauer. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Leistungsdauer regelt der oben wiedergegebene Artikel 17 des Mustervertrags. (Entscheidung der KİK vom 19.10.2016, Nr. 2016/UH.III-2565)
Zusammenfassung der Entscheidung
Aus der Gesamtbetrachtung der Rechtsvorschriften, Erläuterungen und Regelungen ergibt sich, dass nur dann, wenn unvorhersehbare Umstände eintreten und eine Erhöhung des Leistungsumfangs erforderlich wird, demselben Auftragnehmer Zusatzleistungen bis zu % 20 des Vertragswerts im Rahmen der Bestimmungen des Vertrags und der Vergabeunterlagen, ausgenommen die Dauer, übertragen werden können; dass eine Erhöhung des Leistungsumfangs ausschließlich durch eine Erhöhung der Leistungsmenge, also durch eine Erhöhung des Vertragswerts, erfolgen kann; dass eine Erhöhung des Leistungsumfangs durch eine Verlängerung der Leistungsdauer nicht möglich ist; und dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Leistungsdauer in dem oben wiedergegebenen Artikel 17 des Mustervertrags geregelt sind. (Entscheidung der KİK vom 19.10.2016, Nr. 2016/UH.III-2565)