Ist es möglich, ein Vergabeverfahren nicht durch den „Vergabeverantwortlichen“ aufzuheben?
- Entscheidungsnummer:
- 2017/UH.II-1645
- Entscheidungsdatum:
- 06. April 2023
Entscheidung der KİK vom 14.06.2017 mit der Nummer 2017/UH.II-1645
Zusammenfassung der Entscheidung
Es wurde festgestellt, dass die Aufhebungsentscheidung weder auf der Grundlage von Artikel 39 des Gesetzes aufgrund eines Beschlusses der Vergabekommission noch entsprechend Artikel 40 des Gesetzes nach Erlass eines begründeten Beschlusses der Vergabekommission durch den Vergabeverantwortlichen innerhalb von spätestens fünf Arbeitstagen nach dem Beschlussdatum getroffen wurde; dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens den Bietern mit einem vom stellvertretenden Generalsekretär der Stadtverwaltung unterzeichneten Schreiben mitgeteilt wurde, das auf das Schreiben der Abteilung für den kommunalen Ordnungsdienst an die Abteilung für Unterstützungsdienste vom 10.05.2017 mit der Nummer 1324 folgte, welches vom Leiter der Abteilung für den kommunalen Ordnungsdienst, der zugleich Vergabeverantwortlicher ist, unterzeichnet worden war und mit dem die Aufhebung des Vergabeverfahrens zur Genehmigung vorgelegt wurde; dass die Vergabeakte keine Aufhebungsentscheidung enthielt, die mit der Unterschrift des Leiters der Abteilung für den kommunalen Ordnungsdienst als Vergabeverantwortlichem getroffen worden war, obwohl dieser nach den Rechtsvorschriften gemeinsam mit der Vergabekommission zur Aufhebung des Vergabeverfahrens befugt ist; und dass folglich die Art und Weise, in der die Aufhebungsentscheidung getroffen wurde, nicht den Rechtsvorschriften entsprach. (Entscheidung der KİK vom 14.06.2017 mit der Nummer 2017/UH.II-1645)