Kann bei Dienstleistungsvergaben auf die Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote verzichtet werden, wenn die Angebote unter dem Grenzwert liegen?
- Entscheidungsnummer:
- 2022/UH.II-1622
- Entscheidungsdatum:
- 05. April 2023
Die Prüfung ergab, dass gemäß Artikel 33 „Grenzwert“ der Verwaltungsbedingungen von Bietern, deren Angebote unter dem Grenzwert liegen, Erläuterungen nach Artikel 38 des Gesetzes einzuholen sind. Ferner wurde festgestellt, dass die Vergabekommission bei ihrer Bewertung anhand des geschätzten Auftragswerts und der übrigen Angebote das unter dem Grenzwert liegende Angebot der Zuschlagsempfängerin Labotest Diagnostik Sistemler A.Ş. nicht als ungewöhnlich niedriges Angebot eingestuft hatte und der öffentliche Auftraggeber keine Erläuterungen angefordert hatte.
Zusammenfassung der Entscheidung
Die Prüfung ergab, dass gemäß Artikel 33 “Grenzwert” der Verwaltungsbedingungen von Bietern, deren Angebote unter dem Grenzwert liegen, Erläuterungen nach Artikel 38 des Gesetzes einzuholen sind. Ferner wurde festgestellt, dass die Vergabekommission bei ihrer Bewertung anhand des geschätzten Auftragswerts und der übrigen Angebote das unter dem Grenzwert liegende Angebot der Zuschlagsempfängerin Labotest Diagnostik Sistemler A.Ş. nicht als ungewöhnlich niedriges Angebot eingestuft hatte und der öffentliche Auftraggeber keine Erläuterungen angefordert hatte. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass der Verzicht des öffentlichen Auftraggebers auf eine Prüfung des Angebots der Zuschlagsempfängerin mit der Begründung, es liege über dem SUT-Preis, gegen die Rechtsvorschriften verstößt. Daher wurde der Schluss gezogen, dass der öffentliche Auftraggeber die im Angebot als wesentlich angesehenen Kostenbestandteile klar und unmissverständlich bestimmen und bei dem Bieter, dessen Angebot unter dem Grenzwert liegt, eine Prüfung des ungewöhnlich niedrigen Angebots durchführen muss. Das betreffende Vorbringen des Antragstellers wurde als begründet angesehen. (Entscheidung der KİK vom 21.12.2022 mit der Nummer 2022/UH.II-1622)