Kann ein Bieter mit Steuerschulden einen Vertrag unterzeichnen?
- Entscheidungsnummer:
- 2022/UM.I-1306
- Entscheidungsdatum:
- 06. April 2023
Entscheidung der KİK vom 19.10.2022 mit der Nummer 2022/UM.I-1306
Zusammenfassung der Entscheidung
In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass Tüm Tedarik İç ve Dış Tic. A.Ş. in Ziffer 3 des Angebotsschreibens zwar zugesichert hatte, am Tag des Vergabeverfahrens keine bestandskräftig festgestellten Steuerschulden zu haben oder aufzuweisen und dem öffentlichen Auftraggeber vor Unterzeichnung des Vertrags Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass der genannte Sachverhalt nicht vorliegt, der öffentliche Auftraggeber jedoch aufgrund einer bei ihm eingegangenen Eingabe mit Hinweischarakter noch vor Erreichen der Phase der Vertragsunterzeichnung Nachforschungen durchführte und dabei feststellte, dass bei dem betreffenden Bieter ein der Zusicherung widersprechender Sachverhalt vorlag, woraufhin er die Einziehung der Bietersicherheit als Einnahme beschloss. Da in Artikel 17 Absatz 6 Nummer 3 der Allgemeinen Bekanntmachung über die öffentliche Auftragsvergabe unter Verwendung der Formulierung “am Vergabeverfahren teilnehmende Bieter” erläutert wird, dass sämtliche Bieter unabhängig davon, ob ihnen der Zuschlag erteilt wird oder nicht oder ob ihr Angebot aus einem anderen Grund von der Wertung ausgeschlossen wird oder nicht, vom Vergabeverfahren auszuschließen sind und ihre Bietersicherheiten als Einnahmen einzuziehen sind, wenn festgestellt wird, dass bei ihnen Sachverhalte vorliegen, die ihren Zusicherungen widersprechen, wurde der Schluss gezogen, dass die Einziehung der Bietersicherheit des betreffenden Bieters als Einnahme durch den öffentlichen Auftraggeber nicht gegen die Rechtsvorschriften verstieß und das Vorbringen des Antragstellers unbegründet war. (Entscheidung der KİK vom 19.10.2022 mit der Nummer 2022/UM.I-1306)