Können Bedarfe, die durch eine Ausschreibung im offenen Verfahren beschafft werden können, im Rahmen von 22/c des Gesetzes beschafft werden?
- Entscheidungsnummer:
- 2008/UH.III-4226
- Entscheidungsdatum:
- 05. April 2023
Entscheidung der KİK vom 20.10.2008 mit der Nummer 2008/UH.III-4226
Zusammenfassung der Entscheidung
Bei der im Wege der Direktvergabe vorgenommenen Beschaffung wurde darin, dass im Unterschied zur ersten Beschaffung, die dieser Beschaffung zugrunde lag, für jeden Beschäftigten zusätzliche Fahrt- und Bekleidungskosten vorgesehen wurden, kein Verstoß festgestellt, da die vergaberechtlichen Rechtsvorschriften keine entgegenstehende Regelung enthalten. Allerdings wurde durch die Wahl einer ungeeigneten Beschaffungsmethode anstelle des offenen Verfahrens der Wettbewerb bei der Festlegung der Personalkosten, der Bekleidungskosten, der Gebühr für Programmwartung und -unterstützung sowie des Unternehmensgewinns verhindert, indem anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen keine Möglichkeit zur Teilnahme eingeräumt wurde. Die vorstehend als rechtswidrig festgestellten Handlungen können somit nicht durch eine Korrekturmaßnahme behoben werden und erfordern eine Entscheidung über die Aufhebung der Vergabehandlungen und der Zuschlagsentscheidung. Da jedoch im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten Beanstandungen keine Aufhebungsentscheidung ergehen kann, wurde entschieden, den festgestellten Verstoß gegen die Rechtsvorschriften dem Gesundheitsministerium, dem der öffentliche Auftraggeber untersteht, mitzuteilen, damit die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. (Entscheidung der KİK vom 20.10.2008 mit der Nummer 2008/UH.III-4226)