ENTSCHEIDUNG DER VERGABEBEHÖRDE4734
Können Leistungserweiterungen in Unterauftragnehmerverträgen in die auszustellenden Bescheinigungen über den Abschluss der Leistungen von Unterauftragnehmern aufgenommen werden?
- Entscheidungsdatum:
- 12. Februar 2023
DIE TÜRKISCHE BEHÖRDE FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE HAT DEN REGELUNGSBESCHLUSS 2020/DK.D-272 ZUR FRAGE VERÖFFENTLICHT, OB LEISTUNGSERWEITERUNGEN IN UNTERAUFTRAGNEHMERVERTRÄGEN IN DIE AUSZUSTELLENDEN BESCHEINIGUNGEN ÜBER DEN ABSCHLUSS DER LEISTUNGEN VON UNTERAUFTRAGNEHMERN AUFGENOMMEN WERDEN KÖNNEN!
Zusammenfassung der Entscheidung
Gemäß dem genannten Beschluss des Vergabegremiums gilt:
1) Liegt das Datum der Bekanntmachung oder Mitteilung des Vergabeverfahrens vor dem 18.08.2019, kann die Leistungserweiterung in die Bescheinigung über den Abschluss der Leistungen des Unterauftragnehmers aufgenommen werden, sofern der bescheinigte Betrag unter dem Betrag liegt, der für die vom Unterauftragnehmer erbrachten Leistungen anhand der Preise des Hauptvertrags berechnet wird.
Bei mehreren Unterauftragnehmern darf die Summe der Beträge der für die Unterauftragnehmer auszustellenden Referenzbescheinigungen (einschließlich der Leistungserweiterungen) den Gesamtvertragswert nicht überschreiten.
2) Liegt das Datum der Bekanntmachung oder Mitteilung des Vergabeverfahrens am oder nach dem 18.08.2019 und werden im Hauptvertrag die in Artikel 20 Absatz 3 der Allgemeinen Bedingungen für Bauleistungen vorgesehenen Prozentsätze für den Einsatz von Unterauftragnehmern angewandt, können der Betrag der Referenzbescheinigung des Unterauftragnehmers für einen einzelnen Unterauftragnehmer in Höhe von %30 des Gesamtwerts des Hauptvertrags und der anhand der Preise des Hauptvertrags berechnete Betrag der erbrachten Leistungen dem Betrag der Bescheinigung über den Abschluss der Leistungen hinzugerechnet werden.
2) Liegt das Datum der Bekanntmachung oder Mitteilung des Vergabeverfahrens am oder nach dem 18.08.2019 und werden im Hauptvertrag die in Artikel 20 Absatz 3 der Allgemeinen Bedingungen für Bauleistungen vorgesehenen Prozentsätze für den Einsatz von Unterauftragnehmern angewandt, können der Betrag der Referenzbescheinigung des Unterauftragnehmers für einen einzelnen Unterauftragnehmer in Höhe von %30 des Gesamtwerts des Hauptvertrags und der anhand der Preise des Hauptvertrags berechnete Betrag der erbrachten Leistungen dem Betrag der Bescheinigung über den Abschluss der Leistungen hinzugerechnet werden.
Werden mehrere Unterauftragnehmer eingesetzt, können die Leistungserweiterungen in den Unterauftragnehmerverträgen zusätzlich unter der Voraussetzung den Beträgen der Bescheinigungen über den Abschluss der Leistungen hinzugerechnet werden, dass die Summe der Beträge der Bescheinigungen über den Abschluss der Leistungen der Unterauftragnehmer %50 des Gesamtwerts des Hauptvertrags nicht überschreitet.
Werden im Hauptvertrag für den Einsatz von Unterauftragnehmern andere Prozentsätze als die in Artikel 20 Absatz 3 der Allgemeinen Bedingungen für Bauleistungen vorgesehenen festgelegt, können die Leistungserweiterungen in den Unterauftragnehmerverträgen den Beträgen der Bescheinigungen über den Abschluss der Leistungen hinzugerechnet werden, sofern die Beträge der für die Unterauftragnehmer auszustellenden Referenzbescheinigungen diese Prozentsätze und den anhand der Preise des Hauptvertrags berechneten Betrag der erbrachten Leistungen nicht überschreiten.
3) Im Ergebnis wurde die Möglichkeit eröffnet, Leistungserweiterungen in Unterauftragnehmerverträgen bei Bauleistungen in die auszustellenden Bescheinigungen über den Abschluss der Leistungen der Unterauftragnehmer aufzunehmen, sofern der öffentliche Auftraggeber die Leistungserweiterung genehmigt und die Beschränkungen der Rechtsvorschriften berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung oder Mitteilung des Vergabeverfahrens galten, auf dem der der Bescheinigung zugrunde liegende Vertrag beruht.
(Für ausführliche Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei KILIÇ HUKUK.)
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