Rundungsfehler: Vom öffentlichen Auftraggeber korrigierbare Rundungsfehler
- Entscheidungsnummer:
- 2017/UY.II-2601
- Entscheidungsdatum:
- 12. Februar 2023
Nach Ziffer 16.5.3 der KİGT gelten Rechendifferenzen bei Produkten und Summen in der mit elektronischen Hilfsmitteln und Tabellenkalkulationsprogrammen (MS Excel, …) erstellten Anlage zum Angebotsschreiben, die durch softwarebedingte Rundungen entstehen, nicht als Rechenfehler, sofern sie höchstens ein Tausendstel des Gesamtangebotspreises betragen und die für den Abschluss des Vergabeverfahrens maßgebliche Rangfolge der Angebote unverändert bleibt
Zusammenfassung der Entscheidung
Ziffer 16.5.3 der KİGT erläutert, dass Rechendifferenzen bei Produkten und Summen in der mit elektronischen Hilfsmitteln und Tabellenkalkulationsprogrammen (MS Excel, …) erstellten Anlage zum Angebotsschreiben, die durch softwarebedingte Rundungen entstehen, nicht als Rechenfehler gelten, sofern sie höchstens ein Tausendstel des Gesamtangebotspreises betragen und die für den Abschluss des Vergabeverfahrens maßgebliche Rangfolge der Angebote unverändert bleibt. Diese Differenzen werden von der Vergabekommission von Amts wegen auf Grundlage der in der Angebotstabelle des Bieters angegebenen Einheitspreise korrigiert. Der nach dieser Korrektur ermittelte Betrag wird, ausgenommen bei der Berechnung des Schwellenwerts, als endgültiger Angebotspreis für die Angebots- und Eignungsprüfung des Bieters zugrunde gelegt. Der vom Antragsteller bei der Leistungsposition mit der laufenden Nummer 221 begangene Fehler beruht darauf, dass die Multiplikation für die Leistungsposition mit dem angebotenen Einheitspreis nicht korrekt durchgeführt wurde, und nicht auf einem Rundungsfehler im Abschnitt für den Gesamtbetrag der Leistungsposition in der Einheitspreis-Angebotstabelle. Genauer gesagt liegt keine softwarebedingte fehlerhafte Rundung des Betrags vor, der bei der Berechnung des für die Leistungsposition angebotenen Gesamtbetrags durch Multiplikation von Einheitspreis und Menge ermittelt wurde, oder des Gesamtbetrags, der durch Addition der Beträge der Leistungspositionen ermittelt wurde. Daher kann dieser Fehler nicht als eine durch softwarebedingte Rundungen bei Produkten und Summen entstandene Rechendifferenz im Sinne von Ziffer 16.5.3 der KİGT angesehen werden. Da somit festgestellt wurde, dass der Fehler des Antragstellers nicht zu den Fehlern gehört, die der öffentliche Auftraggeber von Amts wegen korrigieren darf, erweist sich das Vorbringen des Antragstellers als unbegründet. (Entscheidung der KİK vom 27.09.2017 mit der Nummer 2017/UY.II-2601)
(Für ausführliche Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei KILIÇ HUKUK.)