Unter welchen Voraussetzungen kann der öffentliche Auftraggeber einer Vertragsübertragung zustimmen?
- Entscheidungsdatum:
- 06. April 2023
Bei der Prüfung, ob ein Ereignis eine zwingende Notwendigkeit zur Vertragsübertragung begründet, muss der öffentliche Auftraggeber Umstände oder Ereignisse feststellen, die der Auftragnehmer selbst als umsichtiger Kaufmann nicht hätte vorhersehen können und die der Vertragsfortführung entgegenstehen, sofern sie nicht auf im Gesetz 4735 ausdrücklich geregelten, eine Vertragsauflösung erfordernden Fällen beruhen. Es wurde entschieden, dass der öffentliche Auftraggeber als Vertragspartei die „zwingende Notwendigkeit“ in jedem Einzelfall in eigener Verantwortung anhand dieser Kriterien ausschließlich unter Berücksichtigung der individuellen Fallumstände beurteilen muss… (Entscheidung des KİK vom 03.04.2007, Nr. 2007/DK.D-50)
Zusammenfassung der Entscheidung
Bei der Prüfung, ob ein Ereignis eine zwingende Notwendigkeit zur Vertragsübertragung begründet, muss der öffentliche Auftraggeber das Vorliegen von Umständen oder Ereignissen feststellen, die der Auftragnehmer selbst dann nicht hätte vorhersehen können, wenn er wie ein umsichtiger Kaufmann gehandelt hätte, und die der Fortführung des Vertrags entgegenstehen, sofern diese nicht auf den im Gesetz 4735 ausdrücklich geregelten Fällen beruhen, die eine Vertragsauflösung erfordern. In diesem Zusammenhang wurde entschieden, dass der öffentliche Auftraggeber als Vertragspartei die "zwingende Notwendigkeit" in jedem konkreten Einzelfall in eigener Verantwortung im Rahmen der genannten Kriterien ausschließlich unter Berücksichtigung der individuellen Fallumstände beurteilen muss… (Entscheidung des KİK’ vom 03.04.2007, Nr. 2007/DK.D-50)