Artikel 7 der technischen Spezifikationen mit der “Prüfung und Abnahme” lautenden Überschrift enthält folgende Regelung: “7.5-Der Auftragnehmer wird im Rahmen dieser Spezifikationen vom Leistungsbeginn bis zum 31.12.2012 weiterhin Dienstleistungen erbringen. Falls der Betrieb wegen einer aus irgendeinem Grund erfolgenden längerfristigen Schließung der Bahnhöfe Ankara, Marşandiz, Eskişehir, Kayseri, Zonguldak, Irmak Polatlı, Yerköy, Enveriye) und der TSİ-Zentralen Ankara und Kayseri sowie der Bahnhöfe, Stationen und Haltepunkte zwischen Kayaş- Sincan und des 37 Kilometer langen Streckenabschnitts im Zuständigkeitsbereich der Vorortverkehrsdirektion der 2. Region eingestellt wird, kann der öffentliche Auftraggeber den Vertrag nach schriftlicher Benachrichtigung des Auftragnehmers 10 Tage im Voraus teilweise oder vollständig kündigen, ohne dass der Auftragnehmer irgendwelche Ansprüche geltend machen kann.”
Der Antragsteller macht geltend, dass der oben wiedergegebene Artikel 7.5 der technischen Spezifikationen gegen die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 4735 über die Vertragskündigung verstößt. Es wurde festgestellt, dass die Regelung, wonach der Vertrag bei einer längerfristigen Einstellung der ausgeschriebenen Leistungen zu kündigen ist, keinem der in den Artikeln 17, 18, 19, 20, 21 und 23 des Gesetzes Nr. 4735 über öffentliche Auftragsverträge geregelten Vertragskündigungsgründe zugeordnet werden kann. Überdies kann der öffentliche Auftraggeber bei einer längerfristigen Einstellung der ausgeschriebenen Leistungen, anstatt den Vertrag zu kündigen, im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 24 des Gesetzes Nr. 4735 mit der Überschrift “Zusätzliche Leistungen im Rahmen des Vertrags, Leistungsreduzierung und Abwicklung der Leistung” und des Artikels 29 des Vertragsentwurfs für die Ausschreibung eine Leistungsreduzierung vornehmen.
In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass der öffentliche Auftraggeber in den technischen Spezifikationen keinen in den Rechtsvorschriften nicht vorgesehenen Grund für die Vertragskündigung festlegen darf. Daher wurde das Vorbringen des Antragstellers als begründet angesehen. Da abschließend festgestellt wurde, dass die oben als rechtswidrig bezeichneten Maßnahmen nicht durch eine Korrekturmaßnahme behoben werden können, ist die Ausschreibung aufzuheben. (Entscheidung der KİK vom 28.05.2012 mit der Nummer 2012/UH.I-2307)
(Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei KILIÇ HUKUK.)