Wie ist vorzugehen, wenn die Bieter mit dem wirtschaftlichsten und dem zweitwirtschaftlichsten Angebot einer Vergabesperre unterliegen?
- Entscheidungsnummer:
- 2011/UH.II-212
- Entscheidungsdatum:
- 06. April 2023
Der letzte Absatz des oben wiedergegebenen Artikels 40 des Gesetzes bestimmt, dass das Vergabeverfahren aufzuheben ist, wenn die Überprüfung durch den öffentlichen Auftraggeber ergibt, dass beide in der Zuschlagsentscheidung als Bieter mit dem wirtschaftlichsten und dem zweitwirtschaftlichsten Angebot festgestellten Bieter einer Vergabesperre unterliegen.
Zusammenfassung der Entscheidung
Der letzte Absatz des oben wiedergegebenen Artikels 40 des Gesetzes bestimmt, dass das Vergabeverfahren aufzuheben ist, wenn die Überprüfung durch den öffentlichen Auftraggeber ergibt, dass beide in der Zuschlagsentscheidung als Bieter mit dem wirtschaftlichsten und dem zweitwirtschaftlichsten Angebot festgestellten Bieter einer Vergabesperre unterliegen. Aus dieser Bestimmung des Gesetzes ergibt sich, dass, wenn die Überprüfung ergibt, dass einer der beiden Bieter mit dem wirtschaftlichsten bzw. dem zweitwirtschaftlichsten Angebot einer Vergabesperre unterliegt, dieser Umstand in der Entscheidung der Vergabekommission festzuhalten ist und die Entscheidung der Vergabekommission zusammen mit den Unterlagen zur durchgeführten Überprüfung dem Vergabeverantwortlichen zur Genehmigung vorzulegen ist. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass der öffentliche Auftraggeber nicht anstelle des einer Vergabesperre unterliegenden Bieters den Bieter mit dem nächstwirtschaftlichsten Angebot als Bieter mit dem wirtschaftlichsten oder dem zweitwirtschaftlichsten Angebot bestimmen darf. (Entscheidung der KİK vom 13.01.2011 mit der Nummer 2011/UH.II-212 )