Vertragsstreitigkeiten
Anrufung des Obersten Technischen Rates bei öffentlichen Auftragsverträgen
07. Oktober 2024

Auftragnehmer haben bei Verträgen im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe Zweifel hinsichtlich der Anrufung des Obersten Technischen Rates bei Streitigkeiten mit öffentlichen Auftraggebern. Dieser Informationsbeitrag erläutert, wie der Oberste Technische Rat angerufen wird.
Auftragnehmer haben bei Verträgen im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe Zweifel hinsichtlich der Anrufung des Obersten Technischen Rates bei Streitigkeiten mit öffentlichen Auftraggebern. Dieser Informationsbeitrag erläutert, wie der Oberste Technische Rat angerufen wird.
Bekanntlich handelt es sich bei den im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe vergebenen „Bauleistungen“ und „Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen“ um langfristige Verträge, deren Durchführung aus einer Gesamtheit von Vorgängen besteht, die besondere Kenntnisse und Ausstattung erfordern. Daher ist es wahrscheinlich, dass zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Auftragnehmern zahlreiche Streitigkeiten entstehen.
Die Streitigkeiten, mit denen „Bauauftragnehmer“ und „Anbieter von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen“ gegenüber öffentlichen Auftraggebern konfrontiert sind, betreffen im Allgemeinen:
- die Ermittlung des Preises für Leistungen, die nicht im Vertrag enthalten sind oder deren Preis nicht festgelegt ist,
- die Zahlung und Berechnung der Preisanpassung,
- widersprüchliche Bestimmungen in den Dokumenten, aus denen die Vergabeunterlagen bestehen,
- Streitigkeiten über den Arbeitsplan,
- die Verlängerung der Frist und die Übertragung von Haushaltsmitteln,
- Kontroll- und Vorprüfungstätigkeiten,
- die vorläufige und endgültige Abnahme,
- Vertragsstrafen wegen Verzögerung,
- Streitigkeiten bei Leistungserweiterungen und Leistungsminderungen.
Damit entstandene Streitigkeiten vor einer Klageerhebung beigelegt werden können, wurden dem Gesetz Nr. 4735 über öffentliche Auftragsverträge im Jahr 2020 zwei Artikel hinzugefügt. Nach den durch diese Artikel eingeführten Bestimmungen wurde dem beim Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel angesiedelten Obersten Technischen Rat die Aufgabe übertragen, Streitigkeiten bei der Durchführung von Verträgen über Bauleistungen und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen beizulegen, die im Rahmen des Gesetzes über die öffentliche Auftragsvergabe geschlossen wurden. Mit anderen Worten wurde bei Bauverträgen die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Auftragnehmer oder öffentliche Auftraggeber bei Streitigkeiten während der Vertragsdurchführung den Obersten Technischen Rat zur Beilegung der Streitigkeit anrufen können, sofern diese nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder einer Prüfung durch den Rechnungshof ist.
Damit wurde Auftragnehmern, die bis zum Abschluss der endgültigen Abnahme der Auffassung sind, dass eine rechtswidrige Maßnahme vorgenommen wurde oder sie einen Rechtsverlust erlitten haben, gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, zur Anrufung des Obersten Technischen Rates einen schriftlichen Antrag an den als Vertragspartei auftretenden öffentlichen Auftraggeber zu richten.
Es ist den öffentlichen Auftraggebern jedoch verwehrt, zu Angelegenheiten, die bereits Gerichten oder dem Rechnungshof vorgelegt wurden, eine Stellungnahme einzuholen. Ebenso ist es dem Rat nicht möglich, solche Anträge zu bearbeiten.
Damit die vom Auftragnehmer gestellten Anträge verfahrensgemäß sind, müssen sie von den öffentlichen Auftraggebern spätestens innerhalb von 30 Tagen an den Obersten Technischen Rat weitergeleitet werden; beizufügen sind die Unterlagen zu der Angelegenheit, zu der eine Stellungnahme eingeholt wird, sowie die Unterlagen zu den Erklärungen und Einwendungen des Auftragnehmers.
Der Oberste Technische Rat prüft die erhobenen Einwendungen und entscheidet darüber spätestens innerhalb von 60 Tagen. Der Rat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit der Mehrheit der an der Sitzung Teilnehmenden. Bei Stimmengleichheit gilt die Auffassung, der sich der Vorsitzende des Rates angeschlossen hat, als Mehrheitsauffassung. Die Mitglieder dürfen sich nicht der Stimme enthalten; die Begründungen der Gegenstimmen abweichend votierender Mitglieder werden der Entscheidung schriftlich beigefügt. Die Entscheidung des Rates wird vom betreffenden öffentlichen Auftraggeber umgesetzt.
In den Allgemeinen Bedingungen für Bauleistungen sind jedoch besondere Bestimmungen für Streitigkeiten bei der „Festsetzung eines neuen Preises“ vorgesehen. Danach wurde bestimmt, dass
- die Parteien bei Streitigkeiten über die Festsetzung eines neuen Preises ein „Streitigkeitsprotokoll“ erstellen,
- dieses Protokoll vom öffentlichen Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen an den Obersten Technischen Rat weitergeleitet wird,
- das von den Parteien erstellte Preisprotokoll jedoch fristgerecht und ohne Genehmigung durch den öffentlichen Auftraggeber an den Rat weitergeleitet worden sein muss,
- der vom Rat festgesetzte Preis sowohl vom öffentlichen Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer zwingend anzuerkennen ist.
Mit anderen Worten gibt der Oberste Technische Rat keine Stellungnahme oder Entscheidung zu Festsetzungen neuer Preise ab, die durch die Genehmigung des öffentlichen Auftraggebers wirksam geworden sind.
Bei Streitigkeiten über die Ermittlung des Preises für Leistungen, die nicht im Vertrag enthalten sind oder deren Preis nicht festgelegt ist, wird für Anträge an den Obersten Technischen Rat ein Standardformular verwendet. Dem Antragsschreiben sind das „Streitigkeitsprotokoll“, das unter Angabe der von den Parteien geltend gemachten Begründungen und der nach ihrer jeweiligen Auffassung anzusetzenden Preise erstellt wurde, die vom Auftragnehmer und vom öffentlichen Auftraggeber jeweils gesondert erstellten und vom öffentlichen Auftraggeber nicht genehmigten „Preisfeststellungsprotokolle“ sowie die dazugehörigen „Analysedokumente“ beizufügen.
Im Ergebnis haben Bauauftragnehmer und Anbieter von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen bei Streitigkeiten, die ihnen im Rahmen öffentlicher Verträge entstehen, das Recht, vor der Anrufung eines Gerichts den Obersten Technischen Rat anzurufen.
Die Vorlage von Streitigkeiten, die während der Vertragsphase entstehen, beim Obersten Technischen Rat wird nicht wiedergutzumachende Schäden verhindern und zugleich die fristgerechte Durchführung des Vertrags gewährleisten. Kann jedoch mit ordnungsgemäß gestellten Anträgen kein Ergebnis erzielt werden, ist vor den ordentlichen Gerichten Klage zu erheben.
Rechtsanwältin Işıl KILIÇ
Beraterin für Vergabe- und Vertragsrecht