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Kılıç Hukuk

Ausschluss und Verteidigung

Bedienstete öffentlicher Auftraggeber machen sich bei unvollständiger Abfrage von Vergabesperren strafbar!

21. Dezember 2023

Der Ausschluss von Vergabeverfahren ist eine von Justizbehörden oder öffentlichen Verwaltungen verhängte Sanktion, die den betroffenen Personen für einen bestimmten Zeitraum die Teilnahme an Vergabeverfahren untersagt. Von Justizbehörden verhängte Ausschlüsse gelten für natürliche Personen; von öffentlichen Verwaltungen verhängte Ausschlüsse gelten für natürliche und juristische Personen sowie beherrschende Gesellschafter juristischer Personen in Form von Kapitalgesellschaften.

 1-ÖBERBLICK: 
Der Ausschluss von Vergabeverfahren ist eine von Justizbehörden oder öffentlichen Verwaltungen verhängte Sanktion, die den betroffenen Personen für einen bestimmten Zeitraum die Teilnahme an Vergabeverfahren untersagt. Von Justizbehörden verhängte Ausschlüsse gelten für natürliche Personen; von öffentlichen Verwaltungen verhängte Ausschlüsse gelten für natürliche und juristische Personen sowie beherrschende Gesellschafter juristischer Personen in Form von Kapitalgesellschaften. 

Die Einträge zu Vergabesperren werden von der türkischen Behörde für öffentliche Auftragsvergabe (KİK) geführt. Nehmen Personen, gegen die eine Ausschlussentscheidung ergangen ist, an Vergabeverfahren teil, werden sie gemäß Art. 11 und 17 des Gesetzes Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe erneut nach Art. 58 dieses Gesetzes ausgeschlossen. Daher verpflichtet das genannte Gesetz die öffentlichen Auftraggeber, bei der türkischen Behörde für öffentliche Auftragsvergabe Nachforschungen zu Personen anzustellen, gegen die eine Ausschlussentscheidung vorliegt, diese von der Wertung auszuschließen und eine Verwaltungssanktion zu verhängen.
Personen, gegen die eine Entscheidung über den Ausschluss von Vergabeverfahren vorliegt, werden während des Vergabeverfahrens durch eine Abfrage bei KİK festgestellt. Die Abfrage von Vergabesperren erfolgt;

  • am Tag der Bewerbung oder Ausschreibung für alle Bewerber und Bieter,
  • vor der Genehmigung der Zuschlagsentscheidung durch den Vergabebeauftragten für den erfolgreichen Bieter und gegebenenfalls den Bieter mit dem wirtschaftlich zweitbesten Angebot, 
  • am Tag des Vertragsschlusses für den erfolgreichen Bieter.

Bei Bewerbern und Bietern, für die eine Abfrage von Vergabesperren vorgenommen wird, werden folgende Personen geprüft:

  • bei Personengesellschaften sämtliche Gesellschafter,
  • bei Kapitalgesellschaften die Gesellschafter, die mehr als die Hälfte des Kapitals halten, sowie die Gesellschafter, deren Anteile zusammen mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals ausmachen, und 
  • die Bevollmächtigten und Vertreter, welche die Bewerbung, das Angebot oder den Vertrag unterzeichnet haben, also am Vergabeverfahren teilgenommen haben, im Hinblick darauf, ob sie von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen sind. 

 Es ist jedoch bekannt, dass einige öffentliche Auftraggeber die Abfrage von Vergabesperren unvollständig und fehlerhaft durchführen und riskante Maßnahmen treffen, indem sie etwa Personen den Zuschlag erteilen, gegen die eine Entscheidung über den Ausschluss von Vergabeverfahren vorliegt.      

2- TATSÄCHLICHER FALL
In einem tatsächlichen Fall;

  • gaben sehr viele Personen ein Angebot für das Vergabeverfahren ab,
  • nahm die Vergabekommission die Abfrage nur in Bezug auf die bietenden Unternehmen vor,
  • wurde jedoch nicht bestätigt, ob die vertretungsberechtigten Personen von Vergabeverfahren ausgeschlossen waren,
  • wurde das Vergabeverfahren in diesem Zustand abgeschlossen und die Genehmigung der endgültigen Zuschlagsentscheidung durch den Vergabebeauftragten herbeigeführt. 

In diesem tatsächlichen Fall haben sich der mit der Beschaffung im Namen der öffentlichen Hand beauftragte Vergabebeauftragte und die Vergabekommission strafbar gemacht, indem sie die im Gesetz Nr. 4734 und in den sekundären Rechtsvorschriften eindeutig festgelegten Regeln nicht beachtet haben. 

3-ERGEBNIS: 
Art. 235 des türkischen Strafgesetzbuchs mit der Überschrift „Manipulation von Vergabeverfahren“ stuft die Handlung oder Verhaltensweise, “Personen, die nicht über die Eignung oder Voraussetzungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren verfügen, die Teilnahme zu ermöglichen“, als Straftat ein.
Wenn die mit dem Vergabeverfahren betrauten Bediensteten Personen, die von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen sind, die Teilnahme ermöglichen oder diesen Personen den Zuschlag erteilen, wird dies die strafrechtliche Verfolgung dieser Bediensteten erforderlich machen.
Im Ergebnis müssen bei Vergabeverfahren sowohl die Auftragnehmer als auch die Bediensteten der öffentlichen Auftraggeber die Rechtsvorschriften genau befolgen.
Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen, die Vergabeberatung in Anspruch nehmen, werden mit den oben genannten nachteiligen Umständen nicht konfrontiert.    




Dilara ATALI AKPINAR

Rechtsanwältin

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