Vertragsstreitigkeiten
Beilegung von Streitigkeiten zwischen Auftragnehmern und Bauaufsichtsbeauftragten
14. Dezember 2023

Es kann nicht behauptet werden, dass die von öffentlichen Auftraggebern für Bauleistungen erstellten Vergabeunterlagen in jeder Hinsicht vollständig sind. Viele Vergabeunterlagen werden bereits während des Vergabeverfahrens von der türkischen Behörde für öffentliche Auftragsvergabe (KİK) wegen mangelhafter und fehlerhafter Erstellung aufgehoben oder es wird eine Abhilfemaßnahme zu ihrer Änderung angeordnet. Häufig sehen Unternehmen jedoch davon ab, die in der Bekanntmachungs- und Vergabephase festgestellten Mängel zu rügen, und werden nach Vertragsunterzeichnung mit Problemen konfrontiert.
1-ZUSAMMENFASSUNG:
Es kann nicht behauptet werden, dass die von öffentlichen Auftraggebern für Bauleistungen erstellten Vergabeunterlagen in jeder Hinsicht vollständig sind. Viele Vergabeunterlagen werden bereits während des Vergabeverfahrens von der türkischen Behörde für öffentliche Auftragsvergabe (KİK) wegen mangelhafter und fehlerhafter Erstellung aufgehoben oder es wird eine Abhilfemaßnahme zu ihrer Änderung angeordnet. Häufig sehen Unternehmen jedoch davon ab, die in der Bekanntmachungs- und Vergabephase festgestellten Mängel zu rügen, und werden nach Vertragsunterzeichnung mit Problemen konfrontiert.
Darüber hinaus sind Verträge über Bauleistungen im Vergleich zur Beschaffung von Waren und Dienstleistungen komplexe, langfristige Leistungen, die unmittelbar unter der Aufsicht und Kontrolle der vom öffentlichen Auftraggeber bestellten Bauaufsichtsbeauftragten (Kontrolleure) ausgeführt werden. Die Komplexität der Durchführung von Bauverträgen führt zudem zu Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer oder seinem Bevollmächtigten und den Bauaufsichtsbeauftragten, die sowohl aus technischen und administrativen Fragen als auch aus persönlichen Gründen entstehen können.
2- DIE HÄUFIGSTEN STREITGEGENSTÄNDE
Bei Bauleistungen betreffen die auftretenden und vor die ordentlichen Gerichte gebrachten Streitigkeiten meistens;
- unterschiedliche Auslegungen der Vergabeunterlagen aufgrund ihrer Unzulänglichkeit,
- Widersprüche zwischen den Bestandteilen der Vergabeunterlagen und
- die uneingeschränkte Ausübung von Befugnissen durch viele Personen, die öffentliche Gewalt innehaben.
Um die vorstehenden Streitigkeiten zu vermeiden, müssen die öffentlichen Auftraggeber die Bedingungen und Projekte zwingend von Fachleuten erstellen lassen. Außerdem müssen die Vergabeunterlagen die auszuführende Leistung vollständig beschreiben und mit den geltenden Rechtsvorschriften vereinbar sein.
Auch Bieter, die die vom öffentlichen Auftraggeber erstellten Vergabeunterlagen ab deren Bekanntmachung im Laufe des Vergabeverfahrens prüfen und ein Angebot abgeben, müssen beim Auftraggeber Informationen zu Problemen einholen, die ihnen voraussichtlich im Rahmen des Vertrags begegnen können, und erforderlichenfalls eine Rüge beim Auftraggeber beziehungsweise einen Nachprüfungsantrag bei der KİK einreichen.
2.1. Streitigkeiten im Zusammenhang mit unterschiedlichen Auslegungen der Vergabeunterlagen
Sowohl Bauunternehmer als auch Bauaufsichtsbeauftragte sind Personen, die mit den technischen Eigenschaften der Bauleistung vertraut sind. Der Auftragnehmer verfolgt jedoch das Ziel, mit geringem Arbeits- und Herstellungsaufwand den höchstmöglichen Gewinn aus dem übernommenen Auftrag zu erzielen, während die Bauaufsichtsbeauftragten von dem Bestreben geleitet werden, keinen Sanktionen der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder des Rechnungshofs ausgesetzt zu sein. Die unterschiedlichen Ziele beider Seiten können zu unterschiedlichen Auslegungen der Vergabeunterlagen führen.
Enthalten die Vergabeunterlagen zudem keine eindeutigen und klaren Bestimmungen, kann dies dazu führen, dass die Bauaufsichtsbeauftragten vom Auftragnehmer auch Leistungen verlangen, die nicht in den Vergabeunterlagen vorgesehen sind.
2.2. Widersprüche zwischen den Bestandteilen der Vergabeunterlagen
Die Bestandteile der Vergabeunterlagen für Bauleistungen und ihre Rangfolge lauten wie folgt;
- Allgemeine Bedingungen für Bauleistungen
- Verwaltungsbedingungen für die betreffende Leistung,
- Vertragsentwurf,
- Ausführungs-, endgültiges oder Vorprojekt der Leistung,
- Raumliste,
- Besondere technische Spezifikationen,
- Allgemeine technische Spezifikationen,
- Erläuterungen (sofern vorhanden),
- sonstige Anlagen.
Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die vorstehenden Unterlagen in gegenseitiger Übereinstimmung zu erstellen. Mitunter können zwischen diesen Unterlagen jedoch Widersprüche bestehen. In diesem Fall ist nach derjenigen Unterlage zu verfahren, die innerhalb der Rangfolge Vorrang hat.
In der Praxis ist hingegen zu beobachten, dass die Parteien die widersprüchlichen Bestimmungen der Unterlagen jeweils nach ihren eigenen Prioritäten beurteilen.
2.3. Die Befugnisse von Personen, die öffentliche Gewalt innehaben, sind nicht unbegrenzt !
Bauaufsichtsbeauftragte sind Personen, die die vom Auftragnehmer ausgeführte Leistung im Namen des öffentlichen Auftraggebers überwachen. Naturgemäß verfügen sie über öffentliche Gewalt oder öffentliche Unterstützung. Dies verleiht ihnen auch die Befugnis, Sanktionen gegen den Auftragnehmer zu veranlassen. Diese Befugnis ist jedoch nicht unbegrenzt. Die Befugnisse der Bauaufsichtsbeauftragten sind durch die Vergabeunterlagen begrenzt. In diesem Rahmen dürfen sie keine unerlaubten Handlungen oder Verhaltensweisen vornehmen, wie etwa dem Auftragnehmer zusätzliche Verzugsstrafen aufzuerlegen, den Erhalt seiner Abschlagszahlungen zu verhindern, eine unvollständige Berechnung der Preisanpassung zu veranlassen oder die Prüfungs- und Abnahmeverfahren zu verzögern. Ebenso hat das Gesetz Nr. 4735 über öffentliche Auftragsverträge dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer bei der Anwendung der Vertragsbestimmungen gleiche Rechte und Pflichten auferlegt. Ferner wird bestimmt, dass die Parteien bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzes nach dem Gleichheitsgrundsatz handeln müssen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur Verträge im Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 4735, sondern auch Verträge, die im Rahmen einer Ausnahmebeschaffung oder einer Direktvergabe geschlossen werden, als privatrechtliche Verträge den vorstehenden Regeln unterliegen sollten.
Im Ergebnis bedeutet ein Vorgehen der Bauaufsichtsbeauftragten, die öffentliche Gewalt innehaben, gegenüber dem Auftragnehmer unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz eine einseitige Auslegung der Vergabeunterlagen.
3- WAS MUSS DER AUFTRAGNEHMER BEI EINER MEINUNGSVERSCHIEDENHEIT ZWISCHEN DEM AUFTRAGNEHMER UND DEM BAUAUFSICHTSBEAUFTRAGTEN TUN?
Kann der Auftragnehmer mit den Bauaufsichtsbeauftragten in bestimmten Punkten keine Einigung erzielen, muss er innerhalb von 15 (fünfzehn) Kalendertagen ab dem Tag, an dem die Streitigkeit entstanden ist, einen schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe für seine Einwände und Beschwerden bei dem öffentlichen Auftraggeber einreichen, der Vertragspartei ist.
Der öffentliche Auftraggeber, der den Antrag erhält, führt die erforderlichen Prüfungen durch und teilt dem Auftragnehmer seine Antwort innerhalb von höchstens 2 (zwei) Monaten schriftlich mit. Erhält der Auftragnehmer jedoch innerhalb von 2 (zwei) Monaten keine Antwort oder hält er die erteilte Antwort für nicht angemessen, kann er den Rechtsweg beschreiten.
Eine weitere Lösungsmöglichkeit für den Auftragnehmer bei der bestehenden Streitigkeit besteht darin, beim öffentlichen Auftraggeber zu beantragen, die Angelegenheit dem Obersten Technischen Rat zur Entscheidung vorzulegen. Der Antrag des Auftragnehmers wird vom öffentlichen Auftraggeber spätestens innerhalb von 30 (dreißig) Tagen an den Obersten Technischen Rat weitergeleitet. Der Oberste Technische Rat prüft den Antrag und entscheidet darüber spätestens innerhalb von 60 (sechzig) Tagen. Die Entscheidung des Rates muss vom öffentlichen Auftraggeber und vom Auftragnehmer umgesetzt werden.
4-SCHLUSSFOLGERUNG:
Die Abnahme der vertraglich vereinbarten Bauleistung und ihre anschließende Nutzung durch die öffentlichen Auftraggeber sind ein Erfordernis des Grundsatzes der wirksamen, wirtschaftlichen und effizienten Verwendung öffentlicher Mittel. Daher müssen beide Parteien im Einklang mit den Vergabeunterlagen und den Rechtsvorschriften handeln.
Für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung müssen jedoch auch die Vergabeunterlagen sorgfältig erstellt werden, während die Auftragnehmer ihre Einwände gegen die Vergabeunterlagen während des Vergabeverfahrens geltend machen müssen. Denn nach Vertragsschluss werden Fehler in den Vergabeunterlagen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und den Bauaufsichtsbeauftragten führen.
Wir sind der Auffassung, dass Unternehmen das Vergabeverfahren gemeinsam mit Vergabeberatern und auf Vergaberecht spezialisierten Rechtsanwälten begleiten sollten, damit ihnen keine Rechtsverluste entstehen.
Rechtsanwältin Işıl KILIÇ
Beraterin für Vergabeverfahren und Verträge