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Kılıç Hukuk

Streitigkeiten im Vergabeverfahren

Die Bedeutung des Strafregisterauszugs für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren

12. November 2025

Alle Bieter müssen in ihren Angeboten erklären, dass bei ihnen zum Zeitpunkt der Ausschreibung keiner der durch das Gesetz Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe untersagten Sachverhalte vorliegt und sie keine der dort untersagten Handlungen begangen haben.

Die Bedeutung des Strafregisterauszugs für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren

I- Einleitung
Alle Bieter müssen in ihren Angeboten erklären, dass bei ihnen zum Zeitpunkt der Ausschreibung keiner der durch das Gesetz Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe untersagten Sachverhalte vorliegt.
Zunächst lautet der zweite Punkt des vom Bieter einzureichenden Angebotsschreibens: “2) Wir verpflichten uns, dass bei uns am Tag der Ausschreibung die in Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben (a), (b), (c), (d), (e), (g) und (i) des Gesetzes Nr. 4734 genannten Sachverhalte weder vorliegen noch vorliegen werden und dass wir, mit Ausnahme der Buchstaben (c) und (d) des Absatzes 4 des genannten Artikels, im Falle einer diesbezüglichen Änderung unserer Verhältnisse die entsprechenden Unterlagen unverzüglich vorlegen werden; falls uns der Zuschlag erteilt wird, werden wir Ihrem öffentlichen Auftraggeber vor Unterzeichnung des Vertrags gemäß dem genannten Gesetz, den einschlägigen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Vergabeunterlagen Unterlagen darüber vorlegen, dass wir zum Zeitpunkt der Ausschreibung unsere berufliche Tätigkeit entsprechend den Rechtsvorschriften unter Eintragung bei der zuständigen Kammer ausüben und dass bei uns am Tag der Ausschreibung die in Absatz 4 Buchstaben (a), (b), (e) und (g) des genannten Artikels bezeichneten Sachverhalte nicht vorliegen.” Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe (e) des Gesetzes Nr. 4734, auf den sich diese Verpflichtung bezieht, lautet: “Innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tag der Ausschreibung nicht wegen beruflicher Tätigkeiten durch gerichtliche Entscheidung verurteilt worden zu sein.”
Darüber hinaus ist gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe (a) des Gesetzes Nr. 4734 ausdrücklich bestimmt, dass Personen, “…die wegen Straftaten im Anwendungsbereich des Antiterrorgesetzes Nr. 3713, wegen organisierter Kriminalität oder wegen Bestechung von Amtsträgern im eigenen Land oder in einem anderen Land verurteilt worden sind,” in keiner Weise an Vergabeverfahren teilnehmen dürfen.
Wie sich auch aus den vorstehenden Bestimmungen ergibt, dürfen Bieter bei der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen der in den Rechtsvorschriften festgelegten Straftaten nicht bestraft worden sein und müssen dies durch einen “Strafregisterauszug” nachweisen.
In unserem Artikel wird darüber informiert, ob Personen, die an öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen, oder juristische Personen, an denen sie beteiligt sind, aufgrund ihrer Strafregistereinträge von der Wertung ausgeschlossen werden und welche Sanktionen Anwendung finden. 

II- Rechtsvorschriften über die Teilnahme gerichtlich verurteilter Personen an Vergabeverfahren 

  • Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe (KİK) mit der Überschrift “Eignungsregeln für die Teilnahme am Vergabeverfahren”: “Bieter, bei denen die nachstehend genannten Sachverhalte vorliegen, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen:
    …
    e) Wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tag der Ausschreibung wegen seiner beruflichen Tätigkeiten durch gerichtliche Entscheidung verurteilt wurde.”,  
  • Artikel 11 des KİK mit der Überschrift “Personen, die nicht an Vergabeverfahren teilnehmen dürfen”: “Die nachstehend Genannten dürfen weder unmittelbar noch mittelbar noch als Unterauftragnehmer, weder im eigenen noch im Namen anderer, in irgendeiner Weise an Vergabeverfahren teilnehmen:

a) Personen, denen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Gesetze durch öffentliche Auftraggeber oder durch gerichtliche Entscheidung vorübergehend oder dauerhaft die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren untersagt wurde, sowie Personen, die wegen Straftaten im Anwendungsbereich des Antiterrorgesetzes Nr. 3713 vom 12/4/1991, wegen organisierter Kriminalität oder wegen Bestechung von Amtsträgern im eigenen Land oder in einem anderen Land verurteilt worden sind.
…
Bieter, die trotz dieser Verbote an einem Vergabeverfahren teilnehmen, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen und ihre Bietersicherheiten als Einnahmen verbucht. Wurde einem von ihnen der Zuschlag erteilt, weil dieser Sachverhalt bei der Prüfung der Angebote nicht festgestellt werden konnte, wird das Vergabeverfahren aufgehoben und die Sicherheit als Einnahme verbucht.” Diese Bestimmungen sind im Gesetz Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe enthalten.
Ausführliche Erläuterungen zu den Unterlagen, die Bieter den öffentlichen Auftraggebern als Nachweis dafür vorzulegen haben, dass bei ihnen keiner der nach dem Gesetz Nr. 4734 untersagten Sachverhalte vorliegt beziehungsweise dass sie keine der ebenfalls gesetzlich untersagten Handlungen begangen haben, sind hingegen im Allgemeinen Kommuniqué über die öffentliche Auftragsvergabe (KİGT) geregelt.

Artikel 17.5 des KİGT: “17.5. In Bezug auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe (e) des Gesetzes Nr. 4734 ist in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe (e) des am 1/1/2003 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4734 bestimmt, dass Bieter, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tag der Ausschreibung wegen ihrer beruflichen Tätigkeiten durch gerichtliche Entscheidung verurteilt wurden, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden; Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe (a) bestimmt, dass Personen, denen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Gesetze durch öffentliche Auftraggeber oder durch gerichtliche Entscheidung vorübergehend oder dauerhaft die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren untersagt wurde, sowie Personen, die wegen Straftaten im Anwendungsbereich des Antiterrorgesetzes Nr. 3713, wegen organisierter Kriminalität oder wegen Bestechung von Amtsträgern im eigenen Land oder in einem anderen Land verurteilt worden sind, weder unmittelbar noch mittelbar noch als Unterauftragnehmer, weder im eigenen noch im Namen anderer, in irgendeiner Weise an Vergabeverfahren teilnehmen dürfen.

17.5.1. Umfang einer Verurteilung wegen beruflicher Tätigkeit:

17.5.1.1 Ergibt sich aus einem Dokument mit Strafregister- und Statistikangaben, das bei den der Generaldirektion für Strafregister und Statistik des Justizministeriums unterstehenden Stellen einzuholen ist, oder aus dem begründeten Strafurteil eine befristete oder unbefristete Verurteilung als Haupt- oder Nebenstrafe zur “Aussetzung der Ausübung eines bestimmten Berufs oder Gewerbes” im Sinne der Artikel 11, 25 und 35 des Türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 765, wird dieser Sachverhalt im Rahmen von Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe (e) beurteilt. 

17.5.1.2 Der Ausschluss vom Vergabeverfahren darf nur in Bezug auf den “Beruf oder das Gewerbe, dessen Ausübung durch gerichtliche Entscheidung ausgesetzt wurde”, erfolgen.

17.5.1.3 …Bei der Anwendung von Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe (e) des Gesetzes Nr. 4734 ist anhand eines Dokuments mit Strafregister- und Statistikangaben, das bei den der Generaldirektion für Strafregister und Statistik des Justizministeriums unterstehenden Stellen einzuholen ist, oder anhand des begründeten Strafurteils allein zu berücksichtigen, ob die Verurteilungen “aus der Ausübung der beruflichen Tätigkeit hervorgegangen sind”.’’ So ist es geregelt.  
Darüber hinaus bestimmt Artikel 53 des Türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) mit der Überschrift “Entzug der Ausübung bestimmter Rechte”: “(1) Als gesetzliche Folge einer Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat wird der Person;
… 
e) die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes, die der Genehmigung einer öffentlichen Einrichtung oder einer berufsständischen Körperschaft des öffentlichen Rechts bedarf, in eigener Verantwortung als selbstständig Tätiger oder Kaufmann entzogen...”   

Im KİGT ist geregelt, bei welchen Gesellschaftern oder Mitgliedern der Leitung in- und ausländischer juristischer Personen, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, der Strafregistereintrag zu prüfen ist und bei welchen Stellen die erforderlichen Unterlagen einzuholen sind. Artikel 17.5.3 des KİGT bestimmt: “Stellen, bei denen die Unterlagen einzuholen sind: 

17.5.3.1. Für inländische Bieter:

17.5.3.1.1. Ist der Bieter eine natürliche Person, sind Unterlagen über Verurteilungen im Zusammenhang mit seinen beruflichen Tätigkeiten innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schlusstermin für die Einreichung der Teilnahmeanträge und/oder dem Tag der Ausschreibung bei den der Generaldirektion für Strafregister und Statistik des Justizministeriums unterstehenden Stellen einzuholen.

17.5.3.1.2. Ist der Bieter eine juristische Person, werden von den öffentlichen Auftraggebern gemäß den Bestimmungen des Türkischen Handelsgesetzbuchs folgende Unterlagen anerkannt: bei einer Aktiengesellschaft die von den Mitgliedern des Verwaltungsrats, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die vom Geschäftsführer oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, von sämtlichen Gesellschaftern, bei einer Kollektivgesellschaft die von sämtlichen Gesellschaftern, bei einer Kommanditgesellschaft die von sämtlichen Komplementären und den zur Vertretung der Gesellschaft bevollmächtigten Kommanditisten sowie bei Genossenschaften die von den Mitgliedern des Verwaltungsrats bei den der Generaldirektion für Strafregister und Statistik des Justizministeriums unterstehenden Stellen eingeholten Unterlagen. Ferner müssen auch Gesellschafter, die einen beherrschenden Einfluss auf die Leitung einer Kapitalgesellschaft ausüben, selbst wenn sie weder Mitglied des Verwaltungsrats noch Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe (e) ihren Strafregisterauszug vorlegen.

17.5.3.2. Für ausländische Bieter:

17.5.3.2.1. Ist der Bieter eine natürliche Person, muss er die Strafregisterauszüge zu den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe (a) des Gesetzes Nr. 4734 genannten Straftaten und zu Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe (e)

i- bei den der Generaldirektion für Strafregister und Statistik des Justizministeriums der Republik Türkei unterstehenden Stellen, 

ii- gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, bei den zuständigen Behörden dieses Staates 

einholen. 

17.5.3.2.2. Ist der Bieter eine juristische Person, müssen die Geschäftsführer, die Mitglieder der Unternehmensleitung oder die zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die juristische Person gegründet wurde, ihre Strafregisterauszüge zu Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe (e) und den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe (a) des Gesetzes Nr. 4734 genannten Straftaten

i- bei den der Generaldirektion für Strafregister und Statistik des Justizministeriums unterstehenden Stellen,

ii- außerdem bei den zuständigen Behörden des Staates, in dem die juristische Person gegründet wurde oder dessen Staatsangehörigkeit die genannten Personen besitzen, 

einholen.
….
17.5.3.2.4. Ist die Ausstellung von Unterlagen zum Strafregistereintrag nicht möglich, muss dieser Umstand beziehungsweise müssen die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates ausgestellten Unterlagen durch die Missionsvertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die ausländische natürliche Person besitzt oder in dem der ausländische Bieter als juristische Person gegründet wurde, in der Türkei oder durch die Missionsvertretungen der Republik Türkei in diesen Staaten bestätigt werden.

17.5.4. Strafregisterunterlagen der Personen, die im Namen in- und ausländischer Bieter an Vergabeverfahren teilnehmen:

Personen, die im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 4734 im Namen oder für Rechnung in- oder ausländischer Bieter (als Vertreter, Bevollmächtigter, Vormund oder Sorgeberechtigter) an Vergabeverfahren teilnehmen, dürfen ebenfalls nicht unter Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe (a) des Gesetzes Nr. 4734 fallen. Nehmen ausländische Unternehmen über ihren Vertreter in der Türkei an einem im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 4734 durchzuführenden Vergabeverfahren teil, darf daher auch beim Vertreter in der Türkei der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe (a) des Gesetzes genannte Sachverhalt nicht vorliegen.

17.6. Unvermögen der Bieter, denen der Zuschlag erteilt wurde, vor Vertragsschluss die Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass bei ihnen die in Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes genannten Sachverhalte nicht vorliegen,

17.6.1. In den mit “Ausschluss vom Vergabeverfahren” überschriebenen Artikeln der Durchführungsverordnungen zu Vergabeverfahren ist bestimmt, dass vom Bieter, dem der Zuschlag erteilt wurde, vor Unterzeichnung des Vertrags zwingend Unterlagen anzufordern sind, aus denen hervorgeht, dass bei ihm die in Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben (a), (b), (c), (d), (e) und (g) des Gesetzes Nr. 4734 genannten Sachverhalte nicht vorliegen, und dass diese Unterlagen belegen müssen, dass beim Bieter am je nach Vergabeverfahren maßgeblichen Schlusstermin für die Einreichung der Teilnahmeanträge und/oder Tag der Ausschreibung die in den genannten Buchstaben bezeichneten Sachverhalte nicht vorlagen.”
Wie sich wiederum aus der vorstehenden Bestimmung des KİGT ergibt, ist Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe (e) des TCK im Rahmen von Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe (e) des KİK zu beurteilen. 

III- Prüfung, ob Teilnehmer an Vergabeverfahren gerichtlich verurteilt wurden: Abfrage des “Strafregisterauszugs” 
Der Strafregisterauszug ist ein amtliches Dokument, das von der Generaldirektion für Strafregister und Statistik des Justizministeriums geführt wird und in dem die von Gerichten wegen Straftaten natürlicher Personen verhängten Strafen oder Sicherungsmaßnahmen verzeichnet sind. Heute können natürliche Personen ihre Strafregisterauszüge über e-Devlet abrufen. Wird der Bieter, dem der Zuschlag erteilt wurde, zum Vertragsschluss aufgefordert, muss er dem öffentlichen Auftraggeber dieses Dokument vorlegen. In diesem Rahmen müssen folgende Strafregisterunterlagen vorgelegt werden:

  • Bei einer natürlichen Person oder einem Einzelunternehmen die der betreffenden Person, 
  • bei Aktiengesellschaften die der Mitglieder des Verwaltungsrats, 
  • bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die des Geschäftsführers und der Gesellschafter, 
  • bei Kollektivgesellschaften die der Gesellschafter, 
  • bei Kommanditgesellschaften die der Komplementäre, 
  • die derjenigen Kommanditisten, denen die Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft erteilt wurde, 
  • bei Genossenschaften die der Mitglieder des Verwaltungsrats.

Die Strafregisterunterlagen sind vorzulegen.
Handelt es sich um einen ausländischen Bieter, muss dieser die Unterlagen zum Nachweis, dass er die in den Rechtsvorschriften bestimmten Straftaten nicht begangen hat, bei folgenden Stellen einholen: 

  • bei den der Generaldirektion für Strafregister und Statistik des Justizministeriums der Republik Türkei unterstehenden Stellen, 
  • gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, bei den zuständigen Behörden dieses Staates.

 Der öffentliche Auftraggeber prüft diese Unterlagen über EKAP und kann erforderlichenfalls die Echtheit des Dokuments bei der zuständigen Behörde überprüfen lassen. Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass beim Bieter entgegen seiner Erklärung zum Zeitpunkt der Ausschreibung ein entsprechender Sachverhalt vorlag, verhängt er eine Verwaltungssanktion.  

IV-Wegen welcher Straftaten verurteilte Personen dürfen nicht an Vergabeverfahren teilnehmen?
Wie sich aus den Vergabevorschriften ergibt, kann nicht jeder Person, bei der sich aus dem Strafregisterauszug eine Verurteilung ergibt, und nicht jeder juristischen Person, an der diese beteiligt ist, die Teilnahme am Vergabeverfahren verwehrt werden. Die Bestimmung der Personen, die gerichtlich verurteilt wurden und nicht zur Teilnahme an Vergabeverfahren berechtigt sind, ist vielmehr in den vorstehend genannten Vergabevorschriften ausdrücklich geregelt.  
Demnach gilt:

  • Personen, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tag der Ausschreibung wegen ihrer beruflichen Tätigkeiten durch gerichtliche Entscheidung verurteilt wurden, dürfen nicht an Vergabeverfahren teilnehmen. Nehmen sie dennoch teil, werden ihre Sicherheiten als Einnahmen verbucht.
  • Personen, die wegen Straftaten im Anwendungsbereich des Antiterrorgesetzes Nr. 3713, wegen organisierter Kriminalität oder wegen Bestechung von Amtsträgern im eigenen Land oder in einem anderen Land verurteilt worden sind, dürfen nicht an Vergabeverfahren teilnehmen. Wird festgestellt, dass Bieter solche Straftaten begangen haben, werden ihre Sicherheiten als Einnahmen verbucht und sie werden von Vergabeverfahren ausgeschlossen. (Siehe KİK. m.17/e.) 

In den Vergabevorschriften ist detailliert festgelegt, wie lange Personen, die wegen ihrer beruflichen Tätigkeiten verurteilt wurden, nicht an Vergabeverfahren teilnehmen dürfen. Demnach umfasst der Zeitraum, in dem die genannten Personen nicht an Vergabeverfahren teilnehmen dürfen, die fünf Jahre zwischen dem Tag, an dem das gerichtliche Urteil rechtskräftig wurde, und dem Tag vor dem Tag der Ausschreibung. (Siehe KİGT m.17.5.2.) Mit anderen Worten werden bei Vergabeverfahren nach dem Gesetz Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn gegen sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schlusstermin für die Einreichung der Teilnahmeanträge/dem Tag der Ausschreibung wegen ihrer beruflichen Tätigkeiten eine Verurteilung durch ein Gericht ergangen ist.
Ob die in den Strafregisterunterlagen der Bieter aufgeführten Straftaten terroristische Straftaten, organisierte Kriminalität oder Bestechungsdelikte umfassen, ist im Rahmen einer rechtlichen Prüfung eingehend zu beurteilen. Dabei ist es von Bedeutung, dass diese Frage insbesondere durch Juristen und im Rahmen der Bestimmungen des Türkischen Strafgesetzbuchs beurteilt wird.  

V- Ergebnis
Der von den nach Abschluss des Vergabeverfahrens zum Vertragsschluss aufgeforderten Bietern zum Nachweis, dass sie nicht unter Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe (e) des Gesetzes Nr. 4734 fallen, vorgelegte “Strafregisterauszug” wirkt sich unmittelbar auf das Ergebnis des Vergabeverfahrens aus.
Personen, aus deren Strafregisterauszug hervorgeht, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tag der Ausschreibung wegen ihrer beruflichen Tätigkeiten durch gerichtliche Entscheidung oder wegen Straftaten im Anwendungsbereich des Antiterrorgesetzes, wegen organisierter Kriminalität oder wegen Bestechung von Amtsträgern im eigenen Land oder in einem anderen Land verurteilt wurden, werden von der Wertung ausgeschlossen. Deshalb ist es von großer Bedeutung, dass die Teilnehmer an Vergabeverfahren die vorstehend erläuterten Gesichtspunkte beachten. Ebenso trägt die Einhaltung der vorstehend genannten Rechtsvorschriften durch die öffentlichen Auftraggeber dazu bei, dass das Vergabeverfahren ordnungsgemäß abläuft.12.11.2025

Rechtsanwältin Vasfiye Gül Açıkel

Quellen:

  1. Gesetz Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe
  2. Türkisches Strafgesetzbuch Nr. 5237
  3. Allgemeines Kommuniqué über die öffentliche Auftragsvergabe
  4. www.kilichukuk.org 

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