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Kılıç Hukuk

Streitigkeiten im Vergabeverfahren

Fehlerhafte Ausübung des Ermessens bei der Aufhebung eines Vergabeverfahrens

24. Februar 2026

Die den öffentlichen Auftraggebern nach dem Gesetz Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe eingeräumte Befugnis zur Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist nicht unbegrenzt. Sie ist im Einklang mit dem öffentlichen Interesse, den dienstlichen Erfordernissen, den grundlegenden Vergabegrundsätzen und konkreten Gründen auszuüben. Vor dem Ausschreibungszeitpunkt kann das Vergabeverfahren bei nicht behebbaren Umständen aufgehoben werden, die seiner Durchführung entgegenstehen; ein Beschluss der Vergabekommission ist dann nicht erforderlich. Danach kommt eine Aufhebung etwa bei im Verhältnis zum geschätzten Auftragswert sehr hohen Angeboten, unzureichenden Haushaltsmitteln oder Verstößen gegen grundlegende Vergabegrundsätze in Betracht. Aufhebungen ohne konkrete Nachweise, messbare…

Fehlerhafte Ausübung des Ermessens bei der Aufhebung eines Vergabeverfahrens

I- Einleitung

Das Vergabeverfahren im Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe umfasst den Zeitraum zwischen der Auftragsbekanntmachung und dem Abschluss des Vertrags. Die Aufhebung der Ausschreibung in diesem Zeitraum bedeutet die Beendigung des Vergabeverfahrens. Die Aufhebung der Ausschreibung erfolgt nach dem Ermessen des Vergabeverantwortlichen oder aufgrund eines Beschlusses der Vergabekommission wiederum nach dem Ermessen des Vergabeverantwortlichen.  
Das Ermessen bei der Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist zur Beendigung der Ausschreibung auszuüben, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen und die gesetzlichen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Die Vergabevorschriften räumen den öffentlichen Auftraggebern, die das Vergabeverfahren durchführen, ein Ermessen zur Aufhebung der Ausschreibung ein. Daher können die Auftraggeber das Vergabeverfahren in jeder Phase aufheben, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Befugnis der Auftraggeber ist jedoch weder absolut noch unbegrenzt und muss im Einklang mit dem öffentlichen Interesse und den dienstlichen Erfordernissen sowie entsprechend dem Verfahren, dem Zweck und den im Gesetz Nr. 4734 vorgesehenen grundlegenden Grundsätzen ausgeübt werden.
In dieser Abhandlung untersuchen wir, unter welchen Voraussetzungen das Ermessen bei der Aufhebung von Vergabeverfahren ausgeübt werden kann, und betrachten anhand von Präzedenzentscheidungen, unter welchen Umständen solche Aufhebungen bei möglichen Streitigkeiten ihrerseits aufgehoben werden können.  

II- Rechtlicher Inhalt der Ermessensausübung bei der Aufhebung von Vergabeverfahren 

Bei der Ausübung des Ermessens in Bezug auf Vergabehandlungen sind auch die das Verwaltungsrecht beherrschenden Grundsätze wie Rechtssicherheit und Verwaltungskontinuität zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und Verwaltungskontinuität, die zu den Grundpfeilern der Ermessensausübung gehören, stehen mit dem in Artikel 2 der Verfassung verankerten „Bestimmtheitsgrundsatz“, einem der grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats, in Zusammenhang. Ebenso sind die Auftraggeber verpflichtet, ihr Ermessen bei der Aufhebung von Vergabeverfahren in jedem Fall einheitlich und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften auszuüben. Abweichende Praktiken führen dazu, dass eine bestimmte Regel in vergleichbaren Fällen und zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedlich angewendet wird. Dies beeinträchtigt die Beständigkeit von Verwaltungshandlungen und die Seriosität der Verwaltung und erschüttert das Vertrauen in die Verwaltung. (Siehe Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 10.03.1977, E: 1976/51, K: 1977/16.) Nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 4734 kann das Vergabeverfahren aufgehoben werden, wenn der Auftraggeber dies vor dem Ausschreibungszeitpunkt für erforderlich hält oder wenn in den in den Vergabeunterlagen enthaltenen Dokumenten Umstände festgestellt werden, die der Durchführung der Ausschreibung entgegenstehen und nicht behoben werden können. (Siehe Artikel 16 des Gesetzes Nr. 4734 mit der Überschrift „Aufhebung der Ausschreibung vor dem Ausschreibungszeitpunkt“.) 
Da vor dem Ausschreibungszeitpunkt noch keine Vergabehandlung vorgenommen wurde, muss die Vergabekommission keinen gesonderten Aufhebungsbeschluss fassen. Daher erfolgt die Aufhebung des Vergabeverfahrens in dieser Phase im Rahmen des Ermessens des Vergabeverantwortlichen und mit dessen Zustimmung.
Auch nach dem Ausschreibungszeitpunkt kann das Vergabeverfahren aufgehoben werden, wenn rechtswidrige Umstände auftreten. Nach den Rechtsvorschriften ist die Aufhebung nach der Ausschreibung aus folgenden Gründen möglich:

• Die abgegebenen Angebote sind im Vergleich zum geschätzten Auftragswert sehr hoch,

• Die abgegebenen Angebote sind im Vergleich zum geschätzten Auftragswert zwar nicht sehr hoch, die vorhandenen Haushaltsmittel reichen jedoch nicht aus, um die Angebote zu decken,

• Es werden Umstände festgestellt, die mit den grundlegenden Grundsätzen des Gesetzes Nr. 4734 unvereinbar sind, das heißt bei Vergabehandlungen mit Transparenz, Wettbewerb, Gleichbehandlung, Zuverlässigkeit, Vertraulichkeit, öffentlicher Kontrolle, der rechtzeitigen Bedarfsdeckung zu angemessenen Bedingungen und der effizienten Nutzung von Ressourcen, 

und aus ähnlichen Gründen.

Nach dem Ausschreibungszeitpunkt erfolgt die Aufhebung des Vergabeverfahrens auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Vergabekommission und mit Zustimmung des Vergabeverantwortlichen. Vergabeverfahren können ferner aufgehoben werden, wenn der Vergabeverantwortliche den von der Vergabekommission zur Durchführung der Ausschreibung gefassten Zustimmungsbeschluss nicht billigt und die Ausschreibung aufhebt. (Siehe Begründung zu Artikel 39 des Gesetzes Nr. 4734.)  
Das Ermessen, das sowohl der Vergabeverantwortliche selbst als auch der Vergabeverantwortliche auf der Grundlage eines Beschlusses der Vergabekommission hinsichtlich der Aufhebung ausübt, ist jedoch nicht unbegrenzt.  Diese Befugnis muss im Einklang mit den Rechtsvorschriften und auf der Grundlage konkreter Informationen und Dokumente ausgeübt werden. Andernfalls werden die rechtzeitige Bedarfsdeckung zu angemessenen Bedingungen und die effiziente Nutzung von Ressourcen behindert und zugleich die Grundsätze der Transparenz und Zuverlässigkeit verletzt. Tatsächlich ist häufig festzustellen, dass derartige Aufhebungsentscheidungen vom Rat für öffentliche Auftragsvergabe und von den Gerichten aufgehoben werden.  
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es auch Fälle gibt, in denen die Aufhebung nicht im Ermessen steht, sondern zwingend erforderlich ist. Zu den Vergabeverfahren, deren Aufhebung nicht vom Ermessen abhängt, sondern zwingend ist, gehören insbesondere: 

• Es wird kein Angebot abgegeben oder die Zahl der Angebote liegt unter der gesetzlichen Mindestzahl,

• Im Vergabeverfahren verbleibt kein gültiges Angebot,

• Die Personen, denen der Zuschlag erteilt wurde, sind von Vergabeverfahren ausgeschlossen oder weigern sich, den Vertrag zu unterzeichnen,

• Es treten Fälle höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien sowie sonstige vergleichbare Umstände ein, die von der türkischen Behörde für öffentliche Auftragsvergabe (KİK) als höhere Gewalt anerkannt werden können,  

• Die Tätigkeit des Auftraggebers wird eingestellt,

• Es werden gesetzliche Regelungen erlassen, die das Ergebnis des Vergabeverfahrens beeinflussen,

• Auf EKAP (elektronische Vergabeplattform) aufgetretene technische Probleme haben die Durchführung oder den Abschluss des Vergabeverfahrens verhindert, 

• Die türkische Behörde für öffentliche Auftragsvergabe (KİK) oder die Gerichte beurteilen die Ausgestaltung und Durchführung des Vergabeverfahrens als rechtswidrig,

und ähnliche Gründe. (Siehe İlyas KILIÇ, Gründe, Probleme und Lösungen bei der Aufhebung öffentlicher Vergabeverfahren, Veröffentlichungen von Kılıç Akademi, Ankara-2026, S. 48-49)

III- Fehlerhafte Ausübung des Ermessens im Vergabeverfahren und Aufhebung von Aufhebungsentscheidungen 

Hebt der Auftraggeber das Vergabeverfahren in Ausübung seines Ermessens auf, stellen Bieter je nach Ablauf des Aufhebungsverfahrens häufig einen Nachprüfungsantrag bei der KİK oder erheben Klage vor den Gerichten. Die von den Auftraggebern erlassenen Entscheidungen zur Aufhebung eines Vergabeverfahrens können sowohl durch eine Entscheidung des Rates als auch durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden, sodass das Vergabeverfahren wiederaufgenommen, das heißt fortgesetzt wird.  Daher müssen Bieter, die aufgrund der Aufhebung einen Rechtsverlust erlitten haben oder denen ein solcher droht, die Gründe für die Aufhebung eingehend prüfen. 

Es wird von den Gerichten und vom Rat für öffentliche Auftragsvergabe nicht als rechtmäßig angesehen, wenn öffentliche Auftraggeber Vergabeverfahren ohne konkrete Begründung und ohne dokumentierte Grundlage aus folgenden Gründen aufheben: 

  • indem sie subjektive Gründe wie das angebliche Fehlen von Wettbewerb vorbringen,
  • indem sie erklären, dass die Vergabeunterlagen oder das Projekt neu erstellt werden sollen,
  • wegen angeblich unzureichender Haushaltsmittel,

und aus ähnlichen Gründen. (Siehe İlyas KILIÇ, Gründe, Probleme und Lösungen bei der Aufhebung öffentlicher Vergabeverfahren, Veröffentlichungen von Kılıç Akademi, Ankara-2026, S. 43-48)

In einer Entscheidung des Rates für öffentliche Auftragsvergabe, wonach der Auftraggeber das Vergabeverfahren nicht aufheben kann, ohne die Gründe für die Aufhebung konkret und eindeutig darzulegen, heißt es zusammengefasst: „Gibt der Auftraggeber an, das Vergabeverfahren aufgehoben zu haben, weil der geschätzte Auftragswert aufgrund versehentlich begangener Rechenfehler fehlerhaft ermittelt worden sei, muss er diesen Umstand konkret und messbar darlegen. Denn es entspricht den oben genannten Grundsätzen, darzulegen, worin die Fehler bestehen, die der Aufhebung zugrunde liegen, und in welcher Weise die Fehler beim geschätzten Auftragswert das Ergebnis des Vergabeverfahrens beeinflussen. Mit anderen Worten muss geprüft werden, ob sich die Zahl der Bieter unterhalb und oberhalb des Schwellenwerts, also die Zahl der Bieter, von denen eine Erläuterung zum ungewöhnlich niedrigen Angebot verlangt wird, geändert hat. Andernfalls kommt eine Aufhebung der Entscheidung zur Aufhebung des Vergabeverfahrens in Betracht.“  (Siehe Entscheidung des Rates für öffentliche Auftragsvergabe vom 20.12.2023, Nr. 2023/UH.I-1573.) 

IV. Ergebnis 

Wie oben ausgeführt, müssen Auftraggeber bei der Ausübung ihres Ermessens zur Aufhebung eines Vergabeverfahrens Folgendes prüfen: 

•    die Bestimmungen der Rechtsvorschriften,

•    ob konkrete Gründe vorliegen,

•    ob Verstöße gegen die grundlegenden Vergabegrundsätze des Gesetzes Nr. 4734 vorliegen,

•    ob die das Verwaltungsrecht beherrschenden Grundsätze der Rechtssicherheit und Verwaltungskontinuität verletzt wurden.

Insbesondere wenn Auftraggeber ein Vergabeverfahren nach dem Ausschreibungszeitpunkt aufheben, ohne die gesetzlichen Gründe konkret darzulegen, entsteht ein negativer Eindruck hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Auftraggebers. Denn nach dem Ausschreibungszeitpunkt sind die abgegebenen Angebote und teilweise auch der Bieter bekannt, der voraussichtlich den Zuschlag erhalten wird. Hebt der Auftraggeber das Vergabeverfahren aus abstrakten Gründen auf, die er nicht erläutern kann, ist es für den Bieter, der den Zuschlag rechtlich erhalten müsste, der sachgerechteste Ansatz, gemeinsam mit auf Vergaberecht spezialisierten Juristen Rechtsbehelfe einzulegen. 24.02.2026

Rechtsanwältin Işıl KILIÇ EROL

Beraterin für Vergabe- und Vertragsrecht 

Quellen:

  1. Gesetz Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe
  2. İlyas KILIÇ, Gründe, Probleme und Lösungen bei der Aufhebung öffentlicher Vergabeverfahren, Veröffentlichungen von Kılıç Akademi, Ankara-2026
  3. www.kilichukuk.org 

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