Streitigkeiten im Vergabeverfahren
Nicht jedes Vergabeverfahren darf aufgehoben werden: Ermessensbefugnis bei der Aufhebung von Vergabeverfahren
12. Februar 2023

Artikel 39 des Gesetzes über die öffentliche Auftragsvergabe mit der Überschrift „Ablehnung sämtlicher Angebote und Aufhebung des Vergabeverfahrens“ bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auf Beschluss der Vergabekommission sämtliche abgegebenen Angebote ablehnen und das Vergabeverfahren aufheben. Im Falle der Aufhebung wird dies allen Bietern unverzüglich mitgeteilt. Der öffentliche Auftraggeber übernimmt aufgrund der Ablehnung sämtlicher Angebote keinerlei Verpflichtung. Auf Verlangen der Bieter teilt er ihnen jedoch die Gründe für die Aufhebung mit.“
Beispielsweise kommt es vor, dass der öffentliche Auftraggeber trotz einer von der türkischen Behörde für öffentliche Auftragsvergabe (KİK) aufgrund eines Nachprüfungsantrags angeordneten Korrekturmaßnahme das Vergabeverfahren, anstatt es an der betreffenden Stelle fortzusetzen und die Korrekturmaßnahme entsprechend der Entscheidung der KİK durchzuführen, ohne Begründung aufhebt. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens aus einem Grund, der nicht den einzuhaltenden objektiven und tatsächlichen Kriterien entspricht, nicht mit Sinn und Zweck des Gesetzes Nr. 4734 vereinbar ist. Bei derartigen Aufhebungen von Vergabeverfahren ist ordnungsgemäß ein Nachprüfungsantrag im Rahmen der KİK zu stellen oder Klage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu erheben.