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Kılıç Hukuk

Vertragsstreitigkeiten

Problem der fehlenden Angabe von Stempelsteuer und KİK-Anteil im Schreiben des öffentlichen Auftraggebers zur Vertragsunterzeichnung

07. September 2023

Bei Vergabeverfahren nach dem Gesetz Nr. 4734 sendet der öffentliche Auftraggeber dem wirtschaftlich günstigsten Bieter ein Schreiben zur Vertragsunterzeichnung. Darin werden auch die Verpflichtungen aufgeführt, die der Bieter für die Vertragsunterzeichnung erfüllen muss.

Bei Vergabeverfahren, die gemäß dem Gesetz Nr. 4734 durchgeführt werden, sendet der das Vergabeverfahren durchführende öffentliche Auftraggeber dem wirtschaftlich günstigsten Bieter ein Schreiben zur Vertragsunterzeichnung. Das Schreiben zur Vertragsunterzeichnung enthält auch die Verpflichtungen, die für die Unterzeichnung des Vertrags zu erfüllen sind.
Vor der Vertragsunterzeichnung sind von dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt wurde, folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Die von den Bietern im Angebotsschreiben zugesagten Unterlagen, 
  • Unterlagen zum Nachweis, dass keiner der in Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben (a), (b), (c), (d), (e) und (g) des Gesetzes Nr. 4734 aufgeführten Umstände vorliegt, 
  • Vergabeverfahrensspezifische Unterlagen, die in den Vergabeunterlagen genannt sind,
  • Nachweis über die Entrichtung der Stempelsteuer,
  • Nachweis über die Entrichtung der Stempelgebühr für den Vergabebeschluss, 
  • Nachweis über die Entrichtung des KİK-Anteils und
  • Nachweis über die Hinterlegung der Vertragserfüllungssicherheit; diese Unterlagen sind dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.  

Es ist jedoch festzustellen, dass einige öffentliche Auftraggeber im Schreiben zur Vertragsunterzeichnung die Stempelsteuer und den KİK-Anteil nicht angeben, wodurch Zweifel entstehen, ob der öffentliche Auftraggeber ein unvollständiges Verfahren durchgeführt hat.  

Diese Frage wurde durch den Beschluss der Vergabekammer der türkischen Behörde für öffentliche Auftragsvergabe (KİK) vom 23.08.2023 mit der Nummer 2023/UM.II-1142 geklärt. In dem genannten Beschluss wurde zusammenfassend Folgendes ausgeführt: “…Bei gemeinsamer Würdigung der Bestimmungen der Rechtsvorschriften und der Regelungen der Vergabeunterlagen handelt es sich bei dem unter den Standardformularen im Anhang der Verordnung über die Durchführung elektronischer Vergabeverfahren enthaltenen „Formular zur Aufforderung des Bieters, dem der Zuschlag erteilt wurde, zur Vertragsunterzeichnung“ (Standardformular- KİK021.1/EKAP)” um ein vorgedrucktes Standardformular; der öffentliche Auftraggeber hat ein Schreiben zur Vertragsunterzeichnung mit einem diesem Standardformular entsprechenden Inhalt erstellt. Die Behauptung des Antragstellers, „das betreffende Standardformular verstoße gegen die Rechtsvorschriften, weil im Schreiben zur Vertragsunterzeichnung die sonstigen Verpflichtungen nicht einzeln aufgeführt seien, nicht angegeben werde, in welcher Höhe Stempelsteuer, Stempelgebühr für den Vergabebeschluss und KİK-Anteil zu entrichten seien, und nicht mitgeteilt werde, auf welche Vertrags-ID-Nummer der KİK-Anteil einzuzahlen sei“, ist unbegründet. Denn der öffentliche Auftraggeber hat das Schreiben zur Vertragsunterzeichnung unter Verwendung des in den Rechtsvorschriften vorgesehenen vorgedruckten Standardformulars zugestellt. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Angaben dazu aufzunehmen, worin die sonstigen Verpflichtungen bestehen und in welcher Höhe Stempelsteuer, Stempelgebühr für den Vergabebeschluss und KİK-Anteil zu entrichten sind; dies steht vielmehr in seinem Ermessen. Das vom öffentlichen Auftraggeber im betreffenden Standardformular auszufüllende Feld betrifft die Höhe der Vertragserfüllungssicherheit, und diese wurde mit % 6 angegeben. Im Übrigen ist in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt, in welcher Höhe beziehungsweise zu welchem Satz die genannten Beträge anfallen, und der Bieter, dem der Zuschlag erteilt wurde, muss diese Umstände als umsichtiger Kaufmann kennen. Daher sind die diesbezüglichen Behauptungen des Antragstellers unbegründet,” so der Beschluss. 

Wie auch aus dem Beschluss der Vergabekammer hervorgeht, müssen die zur Vertragsunterzeichnung aufgeforderten Bieter ohne weitere Voraussetzungen innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Zustellung des Schreibens zur Vertragsunterzeichnung die Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie ihre berufliche Tätigkeit zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens gemäß den Rechtsvorschriften unter Eintragung bei der zuständigen Kammer ausgeübt haben und dass bei ihnen zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens keiner der in Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben (a), (b), (c), (d), (e) und (g) des Gesetzes Nr. 4734 aufgeführten Umstände vorlag. Ferner müssen sie die Vertragserfüllungssicherheit leisten, ihre sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen und den Vertrag unterzeichnen. Andernfalls werden gegen sie die Sanktionen des Ausschlusses von Vergabeverfahren und der Vereinnahmung ihrer Sicherheiten verhängt. 

Dilara ATALI AKPINAR

Rechtsanwältin

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