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Kılıç Hukuk

Streitigkeiten im Vergabeverfahren

Sozialversicherungsbeitragsschulden im Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe

07. August 2023

In dieser Abhandlung wird das Thema der Sozialversicherungsbeitragsschulden bei Vergabeverfahren im Rahmen des Gesetzes Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe untersucht. In diesem Zusammenhang wurden die Regelungen der Rechtsvorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe zu SGK-Beitragsschulden sowie verschiedene einschlägige Entscheidungen geprüft und deren Ergebnisse dargelegt. Die Abhandlung wurde auf Grundlage der am 03.08.2023 geltenden Rechtsvorschriften erstellt.

ZUSAMMENFASSUNG
In dieser Abhandlung wird das Thema der Sozialversicherungsbeitragsschulden bei Vergabeverfahren im Rahmen des Gesetzes Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe untersucht. In diesem Zusammenhang wurden die Regelungen der Rechtsvorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe zu SGK-Beitragsschulden sowie verschiedene einschlägige Entscheidungen geprüft und deren Ergebnisse dargelegt. Die Abhandlung wurde auf Grundlage der am 03.08.2023 geltenden Rechtsvorschriften erstellt.

I. EINLEITUNG
Gemäß Artikel 10 des Gesetzes Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe mit der Überschrift “Eignungsregeln für die Teilnahme am Vergabeverfahren” dürfen Bieter, “die nach den Rechtsvorschriften der Türkei oder ihres eigenen Landes endgültig festgestellte Sozialversicherungsbeitragsschulden haben”, nicht an Vergabeverfahren teilnehmen. Unternehmen, die als Bieter trotz bestehender SGK-Schulden an öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen, müssen mit verschiedenen Sanktionen und nachteiligen Folgen rechnen. Ausführliche Erläuterungen zu SGK-Beitragsschulden sind in den nachfolgenden Abschnitten enthalten.  

II. ERLÄUTERUNGEN

1. Teilnehmer, die trotz zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens bestehender SGK-Schulden eine Verpflichtungserklärung abgeben und am Vergabeverfahren teilnehmen, oder diejenigen, die nach Erteilung des Zuschlags vor Vertragsunterzeichnung keine Bescheinigung über das Nichtbestehen von SGK-Schulden vorlegen können, 

  • werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
  • Ihre Bietersicherheiten werden als Einnahmen verbucht. 
  • Sie unterliegen jedoch keinem Ausschlussverfahren (bei Verweigerung der Vertragsunterzeichnung können hingegen andere Maßnahmen zur Anwendung kommen). 

2. Bei einer Bietergemeinschaft muss jeder einzelne Bieter, aus dem die Gemeinschaft besteht, gesondert nachweisen, dass keine SGK-Schulden bestehen. Wird festgestellt, dass bei einem Mitglied des Gemeinschaftsunternehmens Sozialversicherungsbeitragsschulden bestehen, wird die Bietergemeinschaft von der Bewertung ausgeschlossen und die Sicherheit als Einnahme verbucht. Von natürlichen Personen, die Gesellschafter eines als Bieter auftretenden Rechtsträgers sind, wird keine Bescheinigung darüber verlangt, dass keine Beitragsschulden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (b) des Gesetzes Nr. 5510 bestehen.

3. Der Umfang endgültig festgestellter SGK-Schulden ist in der Allgemeinen Bekanntmachung über die öffentliche Auftragsvergabe festgelegt. Damit jedoch von den in der Bekanntmachung bestimmten endgültig festgestellten Sozialversicherungsbeitragsschulden des Bieters gesprochen werden kann, müssen die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein; 

  • Wurden die festgesetzten Beitragsschulden nicht fristgerecht entrichtet, bestehen SGK-Schulden.
  • Wird gegen die Beitragsschuld oder gegen deren zwangsweise Beitreibung im Rahmen des Gesetzes Nr. 6183 Klage erhoben, bestehen während dieses Gerichtsverfahrens oder sofern keine vorläufige oder endgültige Entscheidung vorliegt, die die Verfolgung und Beitreibung aussetzt, SGK-Schulden.
  • Bei überfälligen und nicht beglichenen Beitragsschulden, deren Zahlung jedoch von der zuständigen Einrichtung gestundet und auf einen bestimmten Fälligkeitstermin festgesetzt wurde, bestehen keine SGK-Schulden, solange die fristgerechten Zahlungen nicht versäumt werden. 

4. Die Bieter; 

  • müssen die Bescheinigung über das Nichtbestehen von SGK-Beitragsschulden bei der Provinzdirektion für soziale Sicherheit/dem Zentrum für soziale Sicherheit beantragen, bei der beziehungsweise dem die Betriebsstätte registriert ist. (Gemäß der Bekanntmachung über die elektronische Ausstellung von Bescheinigungen über das Nichtbestehen von Schulden an Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsanstalt (Anwendung „E-Borcu Yoktur“); ermöglicht die Anwendung „E-Borcu Yoktur“ Arbeitgebern, deren Betriebsstätten nach dem Sozialversicherungsgesetz Nr. 506 registriert sind und die für diese Betriebsstätten einen E-Melde-Benutzercode und ein Passwort erhalten haben, unter Verwendung ihrer Steueridentifikationsnummern als Schlüssel über die Adresse www.ssk.gov.tr der Sozialversicherungsanstalt an jedem gewünschten Tag und zu jeder gewünschten Uhrzeit Bescheinigungen über das Nichtbestehen von Schulden online abzurufen, ohne die Provinzdirektionen/Direktionen für Versicherungen aufsuchen zu müssen und ohne dass zwischen den Direktionen Schriftverkehr erforderlich ist. ) 
  • müssen die Abfrage der SGK-Schulden zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist und/oder zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens für denselben Arbeitgeber landesweit für die gesamte Türkei durchführen.
  • dürfen auch hinsichtlich der Betriebsstättenregister an anderen Orten keine SGK-Beitragsschulden haben. 

5.         In der Allgemeinen Bekanntmachung über die öffentliche Auftragsvergabe sind auch die Obergrenzen für endgültig festgestellte Sozialversicherungsbeitragsschulden bestimmt. SGK-Beitragsschulden, welche die nachstehend angegebenen Obergrenzen für den Zeitraum Juli-Dezember 2023 nicht überschreiten, gelten nicht als endgültig festgestellte SGK-Schulden, und die Bieter können an Vergabeverfahren teilnehmen;  (Für die Obergrenzen vergangener Jahre und jedes Zeitraums, für den der Mindestlohnbetrag bekannt gegeben wurde, sowie für Fragen zu SGK-Schulden bei Abschlagszahlungen wenden Sie sich bitte an KILIÇ HUKUK&DANIŞMANLIK OFİSİ.) 

Eigenschaft des bietenden Unternehmens

Obergrenze für das Jahr 2023 (TL)

Rechtsträger, der Versicherte im Sinne von 4-a beschäftigt
 (ohne Nachunternehmer)

301.826,25 

Rechtsträger, der Versicherte im Sinne von 4-a beschäftigt
 (mit Nachunternehmer) 

603.652,50 

Rechtsträger, der Versicherte im Sinne von 4-a und 4-c beschäftigt
 (für den Rechtsträger und ausschließlich für Versicherte im Sinne von 4-a)

301.826,25 

Person, die Versicherte im Sinne von 4-a und 4-c beschäftigt
 (für den Rechtsträger und ausschließlich für Versicherte im Sinne von 4-c)

301.826,25 

Person, die Versicherte im Sinne von 4-a beschäftigt
 (natürliche Person ohne Nachunternehmer und deren Versicherter im Sinne von 4-b)

301.826,25 

Person, die Versicherte im Sinne von 4-a beschäftigt
 (natürliche Person und deren Versicherter im Sinne von 4-b / für die Versicherung im Sinne von 4-b)

40.243,50 

Versicherter im Sinne von 4-b oder zur Zahlung des Unterstützungsbeitrags zur sozialen Sicherheit Verpflichteter und allgemeine Krankenversicherung

40.243,50 

6. Hinsichtlich der Frage, ob Bieter, bei denen zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens endgültig festgestellte Beitragsschulden oberhalb der festgelegten Grenze festgestellt werden, von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können, können Zweifel auftreten. Nach den Vergaberechtsvorschriften gilt für Bieter, bei denen zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens endgültig festgestellte SGK-Beitragsschulden festgestellt werden;

  • Sie sind vom Vergabeverfahren auszuschließen und ihre Sicherheit ist als Einnahme zu verbuchen; ein Ausschluss von Vergabeverfahren darf jedoch nicht erfolgen.
  • Das Ausschlussverfahren wird jedoch angewandt, wenn der Bieter keinen Willen zum Vertragsabschluss zeigt, also überhaupt nicht zum Vertragsabschluss erscheint.   

7. Jedes Jahr werden Hunderte Streitigkeiten bezüglich Bietern mit endgültig festgestellten Beitragsschulden im Vergabeverfahren zum Gegenstand; 

  • einer Rüge beim Auftraggeber, 
  • eines Nachprüfungsantrags bei der KİK oder 
  • einer Klage. 

Zur Vermeidung möglicher Probleme mit SGK-Beitragsschulden im Vergabeverfahren empfehlen wir, sich mit Kılıç Hukuk & Danışmanlık Ofisi in Verbindung zu setzen und ausführliche Informationen einzuholen. 

Dr. Emrah KESGİN

Experte für Finanz- und Steuerwesen

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