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Kılıç Hukuk

Finanzielle Streitigkeiten

Steuerschulden im Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe

04. August 2023

In dieser Abhandlung wird das Thema der Steuerschulden bei Vergabeverfahren im Rahmen des Gesetzes Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe behandelt. In diesem Zusammenhang wurden die Regelungen der Rechtsvorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe zu Steuerschulden sowie verschiedene einschlägige Entscheidungen untersucht und deren Ergebnisse dargestellt. Die Abhandlung wurde auf Grundlage der am 03.08.2023 geltenden Rechtsvorschriften erstellt.

ZUSAMMENFASSUNG

In dieser Abhandlung wird das Thema der Steuerschulden bei Vergabeverfahren im Rahmen des Gesetzes Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe behandelt. In diesem Zusammenhang wurden die Regelungen der Rechtsvorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe zu Steuerschulden sowie verschiedene einschlägige Entscheidungen untersucht und deren Ergebnisse dargestellt. Die Abhandlung wurde auf Grundlage der am 03.08.2023 geltenden Rechtsvorschriften erstellt.

I. EINLEITUNG
Gemäß Artikel 10 des Gesetzes Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe mit der Überschrift „Eignungsregeln für die Teilnahme am Vergabeverfahren“ dürfen Bieter, „die nach den Rechtsvorschriften der Türkei oder ihres eigenen Landes bestandskräftige Steuerschulden haben“, nicht an Vergabeverfahren teilnehmen.  Unternehmen in der Stellung eines Bieters, die trotz bestehender Steuerschulden an öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen, sind verschiedenen Sanktionen und nachteiligen Folgen ausgesetzt. Ausführliche Erläuterungen zu Steuerschulden sind in den nachfolgenden Abschnitten enthalten. 

II. ERLÄUTERUNGEN

1. Personen, die zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens Steuerschulden haben und durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung am Vergabeverfahren teilnehmen, oder Personen, die nach Erteilung des Zuschlags vor der Vertragsunterzeichnung keinen Nachweis über das Nichtbestehen von Steuerschulden vorlegen können, 

  • werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
  • Ihre Bietersicherheiten werden als Einnahmen verbucht. 
  • Sie werden jedoch keinem Ausschlussverfahren unterworfen (bei Verweigerung der Vertragsunterzeichnung können hingegen andere Maßnahmen zur Anwendung kommen). 

2. Die im Allgemeinen Kommuniqué über die öffentliche Auftragsvergabe festgelegten Arten von Steuerschulden sind folgende:  

  • jährliche Einkommensteuer,
  • jährliche Körperschaftsteuer,
  • Mehrwertsteuer,
  • Sonderverbrauchsteuer,
  • Sonderkommunikationssteuer,
  • Kraftfahrzeugsteuer,
  • Glücksspielsteuer,
  • Stempelsteuer,
  • Steuer auf Bankgeschäfte,
  • Steuer auf Versicherungsgeschäfte,
  • Abzüge im Zusammenhang mit der Einkommen- und Körperschaftsteuer,
  • Vorauszahlungen auf Steuern,  
  • Im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Steuern werden Steuerschulden aus Strafen wegen Steuerausfalls sowie Säumniszuschlägen und Zinsen, die sich für das Jahr 2023 insgesamt auf mehr als 5.000,00 (fünftausend) TL belaufen, als Steuerschulden angesehen.

3. Es bestehen Fälle, in denen Steuerschulden als Schulden gelten oder nicht gelten; diese sind nachstehend aufgeführt: 

  • Bei Steuern, die aufgrund einer Erklärung erhoben oder pauschal festgesetzt und zu bestimmten Zeitpunkten entrichtet werden, liegt eine bestandskräftige Steuerschuld vor, wenn die Zahlungsfrist verstrichen ist und keine Zahlung geleistet wurde.
  • Wird gegen Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung der Steuerschuld im Rahmen des Gesetzes Nr. 6183 Klage erhoben, liegt eine bestandskräftige Steuerschuld vor, sofern während oder infolge dieses Klageverfahrens keine vorläufige oder endgültige Entscheidung ergangen ist, welche die Verfolgung und Beitreibung aussetzt.
  • Wurde gegen von Amts wegen, ergänzend oder durch die Verwaltung vorgenommene Steuerfestsetzungen vor der Finanzgerichtsbarkeit Klage erhoben, liegt keine bestandskräftige Steuerschuld vor, solange keine aufgrund dieser Klage beitreibbar gewordene und nicht fristgerecht entrichtete Forderung besteht.
  • Solange die Klagefrist gegen von Amts wegen, ergänzend oder durch die Verwaltung vorgenommene Steuerfestsetzungen nicht verstrichen ist, liegt keine bestandskräftige Steuerschuld vor.
  • Bei Steuerschulden, die trotz Fälligkeit nicht entrichtet, jedoch von der Steuerverwaltung in Raten aufgeteilt oder gestundet wurden, liegt keine bestandskräftige Steuerschuld vor, solange die fristgerechten Zahlungen nicht unterbrochen werden. 

4. Bei einer Bietergemeinschaft darf keiner der Partner Steuerschulden haben. Hat einer der Partner Steuerschulden, wird das Angebot von der Bewertung ausgeschlossen und die Bietersicherheit als Einnahme verbucht. Anstelle der Summe der Steuerschulden der Partner werden die Beträge ihrer jeweiligen Steuerschulden gesondert berücksichtigt. 

5. Bieter / Unternehmen können den Nachweis über das Nichtbestehen von Steuerschulden wie folgt erhalten:  

  • bei einem beliebigen Finanzamt, bei dem sie den Antrag stellen, 
  • über das Online-Finanzamt auf der Website der Finanzverwaltung (www.gib.gov.tr) oder
  • über e-Devlet auf der Seite  „Abfrage von Steuerschulden“. 

Dieser Nachweis muss die Lage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist und/oder zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens wiedergeben und so ausgestellt sein, dass er die Schulden des Bieters aus den im zweiten Abschnitt genannten Steuerarten umfasst.            

6. Hat der Bieter zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens Steuerschulden, muss er vom Vergabeverfahren ausgeschlossen und seine Bietersicherheit als Einnahme verbucht werden. Gegen diese Bieter darf jedoch keine Entscheidung über den Ausschluss von Vergabeverfahren erlassen werden.
Legt ein Bieter / Unternehmen mit Steuerschulden, obwohl ihm der Zuschlag erteilt wurde, die Unterlagen zu den zugesicherten Angelegenheiten nicht innerhalb der Frist für die Vertragsunterzeichnung vor, wird dieser Bieter im Rahmen der im Gesetz Nr. 4734 enthaltenen Bestimmung über „Personen, denen der Zuschlag erteilt wurde, die jedoch außer in Fällen höherer Gewalt keinen ordnungsgemäßen Vertrag abschließen“ beurteilt; es wird eine Entscheidung über den Ausschluss von Vergabeverfahren erlassen und seine Bietersicherheit als Einnahme verbucht.   

7. Im Verlauf von Vergabeverfahren werden jedes Jahr Hunderte von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bietern, die bestandskräftige Beitragsschulden haben, zum Gegenstand 

  • einer Rüge beim Auftraggeber, 
  • eines Nachprüfungsantrags bei der KİK oder 
  • einer Klage. 

Um möglichen Problemen mit Steuerschulden im Verlauf des Vergabeverfahrens vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen, sich mit KILIÇ HUKUK & DANIŞMANLIK OFİSİ in Verbindung zu setzen und detaillierte Informationen einzuholen.

Dr. Emrah KESGİN

Experte für Finanz- und Steuerwesen

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