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Kılıç Hukuk

Streitigkeiten im Vergabeverfahren

Unsere Empfehlungen zu strafbaren und strafrechtlich zu ahndenden Handlungen bei Erläuterungen zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten

12. Februar 2023

Die Bieter müssen anhand der im Allgemeinen Kommuniqué über die öffentliche Auftragsvergabe festgelegten Unterlagen erläutern, dass ihre Angebote den Marktbedingungen entsprechen. In einigen Erläuterungen von Bietern ist jedoch festzustellen, dass Handlungen begangen werden, die unter die „Verbotenen Handlungen und Verhaltensweisen“ des Gesetzes Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe fallen und nach dem Türkischen Strafgesetzbuch strafbar sind.

1-ZWECK DES INFORMATIONSVERMERKS
Bekanntlich wird der Schwellenwert anhand des geschätzten Auftragswerts und der Angebote berechnet; von denjenigen, deren Angebot unter diesem Wert liegt, wird eine “Erläuterung zum ungewöhnlich niedrigen Angebot” verlangt.
Die Bieter müssen anhand der im Allgemeinen Kommuniqué über die öffentliche Auftragsvergabe festgelegten Unterlagen erläutern, dass ihre Angebote den Marktbedingungen entsprechen. In einigen Erläuterungen von Bietern ist jedoch festzustellen, dass Handlungen begangen werden, die unter die “Verbotenen Handlungen und Verhaltensweisen” des Gesetzes Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe fallen und nach dem Türkischen Strafgesetzbuch strafbar sind.
Beispielsweise ist festzustellen, dass in den vorgelegten Erläuterungen wahrheitswidrige Unterlagen erstellt werden, Berufsangehörige Pro-forma-Rechnungen mit Kosten von weniger als 0.01 TL bestätigen und Unterlagen wie Protokolle zur Feststellung der Kosten-/Verkaufssumme erstellen, sodass der Zuschlag an Bieter erteilt wird, die ihn keineswegs verdient haben. Es besteht kein Zweifel daran, dass solche Vergabevorgänge dem Wesensgehalt des Gesetzes Nr. 4734 und dem Grundsatz des “Wettbewerbs” widersprechen. 
 
Werden eindeutig gesetzwidrige Vorgänge festgestellt, wird das Angebot durch die öffentlichen Auftraggeber von der Wertung ausgeschlossen,
ein Verfahren zum Ausschluss von Vergabeverfahren eingeleitet,
und bei der übergeordneten Behörde des öffentlichen Auftraggebers, den Berufskammern sowie den Generalstaatsanwaltschaften Strafanzeige erstattet.
Nachstehend werden anhand von Beispielen die Handlungen und Verhaltensweisen erläutert, die Bieter bei Erläuterungen zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten vermeiden müssen; außerdem werden unsere Empfehlungen sowohl für die öffentlichen Auftraggeber als auch für die türkische Behörde für öffentliche Auftragsvergabe (KİK) dargelegt.
  
2-VERBOTENE HANDLUNGEN UND VERHALTENSWEISEN VON TEILNEHMERN AN VERGABEVERFAHREN SOWIE STRAFTATEN, DIE STRAFRECHTLICHE MASSNAHMEN ERFORDERN
Artikel 17 des Gesetzes Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe mit der Überschrift VERBOTENE HANDLUNGEN UND VERHALTENSWEISEN lautet:
“Bei Vergabeverfahren sind die nachstehend aufgeführten Handlungen oder Verhaltensweisen verboten:
 
a) Vergabevorgänge durch Täuschung, Versprechen, Drohung, Einflussnahme, Vorteilsgewährung, Absprache, Vorteilsannahme, Bestechung oder auf andere Weise zu manipulieren oder dies zu versuchen.
b) Bieter zu verunsichern, die Teilnahme zu verhindern, Bietern Absprachen anzubieten oder sie hierzu anzustiften oder sich in einer Weise zu verhalten, die den Wettbewerb oder die Zuschlagsentscheidung beeinflusst.
c) Gefälschte Unterlagen oder gefälschte Sicherheiten zu erstellen, zu verwenden oder dies zu versuchen.
d) Außer in Fällen, in denen Alternativangebote zulässig sind, bei Vergabeverfahren durch einen Bieter unmittelbar oder mittelbar, im eigenen Namen oder im Namen anderer, persönlich oder als Bevollmächtigter mehr als ein Angebot abzugeben.
e) An einem Vergabeverfahren teilzunehmen, obwohl nach Artikel 11 bestimmt ist, dass eine Teilnahme nicht zulässig ist.
Auf Personen, die diese verbotenen Handlungen oder Verhaltensweisen begehen, finden die im Vierten Teil dieses Gesetzes genannten Bestimmungen Anwendung.”
 
Artikel 59 des Gesetzes Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe mit der Überschrift STRAFRECHTLICHE VERANTWORTUNG DER BIETER lautet:
“Auch wenn dies erst nach Erfüllung der Verpflichtung und Durchführung der Abnahme festgestellt wird, wird gegen natürliche oder juristische Personen sowie deren Gesellschafter oder Bevollmächtigte bei diesem Auftrag, die in Artikel 17 genannte Handlungen oder Verhaltensweisen begangen haben, die nach dem Türkischen Strafgesetzbuch eine Straftat darstellen, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige zur Durchführung eines Strafverfahrens nach den Bestimmungen des Türkischen Strafgesetzbuchs erstattet. Zusätzlich zu der zu verhängenden Strafe werden sie gemeinsam mit den im zweiten Absatz von Artikel 58 genannten Personen durch gerichtliche Entscheidung für mindestens ein und höchstens drei Jahre von den Vergabeverfahren sämtlicher öffentlicher Einrichtungen und Organisationen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossen, wobei der Ausschluss ab dem Tag anzuwenden ist, der auf das Ende des vom öffentlichen Auftraggeber nach Artikel 58 verhängten Ausschlusses folgt...”
 
Artikel 207 des Türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 mit der Überschrift URKUNDENFÄLSCHUNG BEI PRIVATURKUNDEN lautet:
"Wer eine Privaturkunde fälscht oder eine echte Privaturkunde in einer zur Täuschung anderer geeigneten Weise verändert und verwendet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft. (2) Wer eine gefälschte Privaturkunde in Kenntnis dieser Eigenschaft verwendet, wird ebenfalls nach der Bestimmung des vorstehenden Absatzes bestraft."

Artikel 235 des Türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 mit der Überschrift MANIPULATION EINES VERGABEVERFAHRENS lautet hingegen: 
"(1)  Wer Vergabeverfahren über den Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen oder über Vermietungen im Namen öffentlicher Einrichtungen oder Organisationen sowie Bauvergaben manipuliert, wird mit Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu sieben Jahren bestraft.
 
(2) In den folgenden Fällen gilt ein Vergabeverfahren als manipuliert:
a) Durch betrügerische Verhaltensweisen:
1. Personen, die die Eignung oder Voraussetzungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren erfüllen, an der Teilnahme am Vergabeverfahren oder an Vorgängen im Vergabeprozess zu hindern,
2. Personen, die die Eignung oder Voraussetzungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren nicht erfüllen, die Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen, …"  Diese Bestimmungen sind vorgesehen.
Bei jedem Vorgang im Vergabeverfahren sind die vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
  
3-BEISPIELFÄLLE UND ERGRIFFENE MASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT STRAFTATEN BEI ERLÄUTERUNGEN ZU UNGEWÖHNLICH NIEDRIGEN ANGEBOTEN
Der erste Beispielsfall ereignete sich und endete wie folgt: 
 
Vom Bieter wurde eine Erläuterung zum ungewöhnlich niedrigen Angebot verlangt. Bei der vorgelegten Erläuterung wurde festgestellt, dass im Protokoll zur Feststellung der Kosten-/Verkaufssumme für den “knielangen Regenmantel” der Verkauf von 200 Stück ausgewiesen war, während die Rechnungen einen Verkauf von 100 Stück auswiesen; dass im Protokoll für die “Winter-Arbeitshose” der Verkauf von 100 Stück ausgewiesen war, während die Rechnungen einen Verkauf von 250 Stück auswiesen; dass im Protokoll für die “Sommer-Arbeitshose” der Verkauf von 250 Stück ausgewiesen war, während die Rechnungen einen Verkauf von 100 Stück auswiesen; dass im Protokoll für die “Winter-Arbeitskleidung” der Verkauf von 100 Stück ausgewiesen war, während die Rechnungen einen Verkauf von 200 Stück auswiesen; und dass im Protokoll für “Ohrstöpsel” der Verkauf von “100 Stück” ausgewiesen war, während die Rechnungen einen Verkauf von “100 Paar” auswiesen. Demnach wurde festgestellt, dass die Rechnungen mit dem Protokoll zur Feststellung der Kosten-/Verkaufssumme nicht übereinstimmten.
 
Darüber hinaus begründeten der Umstand, dass im Protokoll zur Feststellung der Kosten-/Verkaufssumme für Ohrstöpsel ein gewichteter durchschnittlicher Stückverkaufspreis von 0,001 TL und für sämtliche anderen Materialien ein solcher von 0,01 TL ausgewiesen wurde, sowie der Umstand, dass auch die Rechnungen entsprechend diesen Beträgen ausgestellt wurden, die Auffassung, dass diese Rechnungen und somit auch das Protokoll nicht im Einklang mit den Marktgegebenheiten, sondern eigens für Vergabeverfahren erstellt worden waren. Im Rahmen dieser Gesichtspunkte wurde festgestellt, dass die Festlegung gewichteter durchschnittlicher Stückverkaufspreise für die angebotenen Waren, die nicht mit den Marktgegebenheiten vereinbar waren, die Ausstellung von Verkaufsrechnungen entsprechend diesen Beträgen und darüber hinaus die Erstellung eines Protokolls zur Feststellung der Kosten-/Verkaufssumme, das hinsichtlich der Mengen nicht mit diesen Rechnungen übereinstimmte, zu dem Ergebnis führten, dass der Steuerpflichtige und der Berufsangehörige, die diese Rechnungen und Protokolle zur Feststellung der Kosten-/Verkaufssumme erstellt/genehmigt hatten, wahrheitswidrige Unterlagen erstellt hatten. Unter Berücksichtigung dessen, dass diese Unterlagen der Vergabestelle vorgelegt worden waren und geeignet waren, auch das Ergebnis des Vergabeverfahrens zu bestimmen, mussten sie als Unterlagen angesehen werden, die die Vergabekommission und die Zuschlagsentscheidung beeinflussen konnten; andernfalls war offensichtlich, dass bei Vergabeverfahren kein Wettbewerb gewährleistet werden könnte und ein Verstoß gegen die Grundprinzipien des Gesetzes vorliegen würde. Aus den oben dargelegten Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die Angelegenheit der Generalstaatsanwaltschaft Ankara zu melden sei, um festzustellen, ob der geschilderte Sachverhalt nach dem TCK eine Straftat darstellt; ferner seien die oben genannten Unterlagen, die die Antragstellerin D… Ltd. Şti. im Vergabeprozess verwendet und der Vergabestelle vorgelegt hatte, durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung von Artikel 17 des Gesetzes mit der Überschrift “Verbotene Handlungen oder Verhaltensweisen” und Artikel 58 mit der Überschrift “Ausschluss von Vergabeverfahren” zu prüfen; zugleich sei TÜRMOB über SMMM Hazım T… zu unterrichten. (Siehe Entscheidung der KİK vom 27.08.2014 mit der Nummer 2014/UH.III-2958)
 
Der zweite Beispielsfall ereignete sich und endete wie folgt: Vom Bieter wurde eine Erläuterung zum ungewöhnlich niedrigen Angebot verlangt. Bei der vorgelegten Erläuterung wurde hinsichtlich der Reinigungsmittel festgestellt, dass bei der von F… Ltd. Şti. ausgestellten und von SMMM Hamit D. genehmigten Pro-forma-Rechnung die im Protokoll zur Feststellung der Kosten-/Verkaufssumme ermittelten gewichteten durchschnittlichen Stückkosten des Fensterabziehers, dessen Stückpreis mit 0,50 TL angegeben worden war, 3,70 TL betrugen; dass insoweit der Stückverkaufspreis unter den gewichteten durchschnittlichen Stückkosten lag und SMMM Hamit D., der erklärt hatte, dass der Stückverkaufspreis nicht unter den gewichteten durchschnittlichen Stückkosten liege, eine wahrheitswidrige Unterlage erstellt hatte. Aus den erläuterten Gründen wurde der Schluss gezogen, dass das Angebot des Bieters von der Wertung auszuschließen und TÜRMOB sowie die Staatsanwaltschaft über die Situation von SMMM Hamit D., der eine wahrheitswidrige Unterlage erstellt hatte, zu unterrichten seien… (Siehe Entscheidung der KİK vom 15.08.2011 mit der Nummer 2011/UH.I-2805)
In beiden Beispielsfällen ist festzustellen, dass verdächtige Vorgänge im Vergabeverfahren von aufmerksamen öffentlichen Auftraggebern untersucht wurden. Ebenso wurde verhindert, dass Bieter, die bereits in der Vergabephase irreführende Handlungen vorgenommen hatten, während der Vertragsdurchführung nicht wiedergutzumachende Täuschungshandlungen begingen.
 
4- ERLÄUTERUNGEN, DIE “DEM GEWÖHNLICHEN LAUF DES LEBENS WIDERSPRECHEN”, UND DIE VON DEN ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERN ZU ERGREIFENDEN MASSNAHMEN
Werden die oben genannten verbotenen Handlungen und Verhaltensweisen festgestellt, müssen die öffentlichen Auftraggeber strafrechtliche, verwaltungsrechtliche und entsprechend dem entstandenen öffentlichen Schaden vermögensrechtliche Untersuchungen einleiten und in diesem Rahmen Strafanzeige erstatten.
Artikel 279 des Türkischen Strafgesetzbuchs mit der Überschrift UNTERLASSENE ANZEIGE EINER STRAFTAT DURCH EINEN AMTSTRÄGER lautet nämlich: 
“(1) Ein Amtsträger, der im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit Kenntnis davon erlangt, dass eine Straftat begangen wurde, die eine Ermittlung und Verfolgung von Amts wegen erfordert, und es unterlässt, die zuständigen Behörden zu benachrichtigen, oder die Benachrichtigung verzögert, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
 
(2) Wird die Straftat von einer Person begangen, die Aufgaben der Justizpolizei wahrnimmt, wird die nach dem vorstehenden Absatz zu verhängende Strafe um die Hälfte erhöht…"
Artikel 58 des Gesetzes Nr. 4734 mit der Überschrift AUSSCHLUSS VON VERGABEVERFAHREN enthält folgende Bestimmung: “Personen, bei denen festgestellt wird, dass sie die in Artikel 17 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen begangen haben, werden entsprechend der Art ihrer Handlung oder ihres Verhaltens für mindestens ein und höchstens zwei Jahre von den Vergabeverfahren sämtlicher öffentlicher Einrichtungen und Organisationen einschließlich der nach den Artikeln 2 und 3 ausgenommenen Stellen ausgeschlossen; Personen, die trotz Zuschlagserteilung außer in Fällen höherer Gewalt keinen ordnungsgemäßen Vertrag schließen, werden für mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr ausgeschlossen. Teilnahmeausschlüsse werden durch das Ministerium, das das Vergabeverfahren durchführt, oder das zuständige oder übergeordnete Ministerium ausgesprochen; bei öffentlichen Auftraggebern, die nicht als zuständige oder nachgeordnete Einrichtung eines Ministeriums gelten, durch deren Vergabestellen und bei besonderen Provinzverwaltungen und Gemeinden sowie den ihnen angeschlossenen Verbänden, Einrichtungen und Betrieben durch das Innenministerium. “
Das bedeutet, dass die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet sind, zweifelhafte Punkte in den im Vergabeverfahren vorgelegten Unterlagen zu untersuchen und die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Den öffentlichen Auftraggebern und ihren Beschäftigten steht insoweit kein Ermessen zu.
 
Nach den Vergabevorschriften ist es jedoch auch nicht erforderlich, ein Angebot abzulehnen, wenn festgestellt wird, dass der vom Bieter angebotene Preis nicht mit dem gewöhnlichen Lauf des Lebens und allgemeinen Erkenntnissen über wirtschaftliche Daten vereinbar ist.  Wir sind beispielsweise der Auffassung, dass bei Kosten, die mit 0,01 TL erläutert werden, die Protokolle, auf denen die vorgelegten Pro-forma-Rechnungen beruhen, sowie die diesen Protokollen zugrunde liegenden Unterlagen geprüft werden müssen; bei Vorliegen zweifelhafter Gesichtspunkte sollte das zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen und/oder Bieters um Bestätigung der Pro-forma-Rechnungen und Kostenvoranschläge sowie der Protokolle zur Feststellung der Kosten-/Verkaufssumme ersucht und erforderlichenfalls die Staatsanwaltschaft benachrichtigt werden.  Denn die Artikel der Vergabeverordnungen mit der Überschrift BILDUNG DER VERGABEKOMMISSION UND GRUNDSÄTZE IHRER ARBEITSWEISE enthalten folgende Bestimmung: “Die Vergabekommission kann die Unterlagen und Informationen anfordern, die sie zur Bestätigung der Richtigkeit der im Angebot oder Antrag enthaltenen Unterlagen für erforderlich hält. Entsprechende Anforderungen der Kommission sind von den Betroffenen unverzüglich zu erfüllen. “
Es muss jedoch sogleich darauf hingewiesen werden, dass einige öffentliche Auftraggeber allein deshalb, weil sie keine Auseinandersetzung mit den Bietern eingehen möchten, das zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen und/oder Bieters nicht um Bestätigung der Pro-forma-Rechnungen und Kostenvoranschläge sowie der Protokolle zur Feststellung der Kosten-/Verkaufssumme ersuchen. Dies führt dazu, dass der Zuschlag böswilligen Personen erteilt wird, die Täuschungshandlungen begehen, während redliche Bieter nicht berücksichtigt werden.
 
5- ÄNDERUNGEN, DIE DIE TÜRKISCHE BEHÖRDE FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE HINSICHTLICH BETRÜGERISCHER ERLÄUTERUNGEN AN DEN SEKUNDÄRRECHTSVORSCHRIFTEN VORNEHMEN MUSS
Zahlreiche Gesichtspunkte zu Erläuterungen ungewöhnlich niedriger Angebote sind im Allgemeinen Kommuniqué über die öffentliche Auftragsvergabe geregelt. Das Kommuniqué enthielt ausdrückliche Bestimmungen zu wahrheitswidrigen Unterlagen bei Erläuterungen ungewöhnlich niedriger Angebote. Hierzu gehörte Artikel 45.1.15.  des Allgemeinen Kommuniqués über die öffentliche Auftragsvergabe (aufgehoben): “Falls dies bei der von der Behörde vorgenommenen Prüfung von Nachprüfungsanträgen für erforderlich erachtet wird, können die Protokolle zur Feststellung der Kosten-/Verkaufssumme für Pro-forma-Rechnungen und Kostenvoranschläge von dem Berufsangehörigen angefordert werden, der sie aufbewahrt. Wird festgestellt, dass zwischen den Beträgen der Pro-forma-Rechnungen und Kostenvoranschläge sowie den im Protokoll zur Feststellung der Kosten-/Verkaufssumme und im Bestandsfeststellungsprotokoll angegebenen Kosten- und Verkaufssummen, die sowohl in den vom Berufsangehörigen angeforderten Protokollen als auch in den vom öffentlichen Auftraggeber an die Behörde übermittelten Unterlagen enthalten sind, Unstimmigkeiten bestehen oder dass die in diesen Unterlagen enthaltenen Angaben nicht mit den gewöhnlichen Gegebenheiten des Geschäftslebens und allgemeinen Erkenntnissen über wirtschaftliche Daten vereinbar sind, werden die Pro-forma-Rechnungen und Kostenvoranschläge sowie die Protokolle zur Feststellung der Kosten-/Verkaufssumme und das Bestandsfeststellungsprotokoll an das zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen und/oder Bieters übersandt; erforderlichenfalls wird die Staatsanwaltschaft benachrichtigt. “ So lautete die Bestimmung! Dieser Artikel wurde jedoch durch die Veröffentlichung im Amtsblatt vom 07.06.2014 mit der Nummer 29023 aufgehoben!!!
 
Auch Artikel 79.4.2.15.   der Allgemeinen Mitteilung über die öffentliche Auftragsvergabe (aufgehoben) lautete: “…Der Berufsangehörige ist für die Richtigkeit der Erklärung auf der Pro-forma-Rechnung oder dem Kostenvoranschlag sowie der Erklärungen in den Protokollen Nr. O-5, O-6 und O-7 verantwortlich. Sofern dies für erforderlich erachtet wird, kann der öffentliche Auftraggeber, der das Vergabeverfahren durchführt, die Protokolle zur Feststellung der Kosten-/Verkaufsbeträge bezüglich der Pro-forma-Rechnungen und Kostenvoranschläge von dem Berufsangehörigen anfordern, der diese zur Prüfung aufbewahrt. Stellt die Vergabekommission aufgrund ihrer Prüfung sowohl der vom Berufsangehörigen angeforderten Protokolle als auch der von den Bietern im Rahmen der Erläuterung bei der Vergabekommission eingereichten Protokolle fest, dass zwischen der vorgelegten Pro-forma-Rechnung / dem Kostenvoranschlag und diesen Unterlagen eine Unstimmigkeit besteht, wird das Angebot abgelehnt; je nach Art der Unstimmigkeit werden die betreffenden Unterlagen an das Finanzamt übermittelt, dem der Steuerpflichtige und/oder der Bieter zugeordnet ist, und erforderlichenfalls wird die Staatsanwaltschaft benachrichtigt. Wird bei der Prüfung durch die Vergabekommission zwar keine Unstimmigkeit in der vorstehend beschriebenen Form festgestellt, jedoch davon ausgegangen, dass die in den Unterlagen enthaltenen Angaben nicht mit dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr und den allgemeinen Erkenntnissen zu den Wirtschaftsdaten vereinbar sind, wird das Angebot des Bieters nicht abgelehnt; die Pro-forma-Rechnungen und Kostenvoranschläge sowie die Protokolle zur Feststellung der Kosten-/Verkaufsbeträge werden jedoch an das Finanzamt übermittelt, dem der Steuerpflichtige und/oder der Bieter zugeordnet ist.“
 
Auch Artikel 79.4.2.18.   der Allgemeinen Mitteilung über die öffentliche Auftragsvergabe (aufgehoben) lautete: “Sofern dies bei der von der Behörde durchgeführten Prüfung von Nachprüfungsanträgen für erforderlich erachtet wird, können die Protokolle zur Feststellung der Kosten-/Verkaufsbeträge bezüglich der Pro-forma-Rechnungen und Kostenvoranschläge von dem Berufsangehörigen angefordert werden, der diese aufbewahrt. Wird festgestellt, dass zwischen den Beträgen der Pro-forma-Rechnungen und Kostenvoranschläge, die sowohl in den vom Berufsangehörigen angeforderten Protokollen als auch in den vom öffentlichen Auftraggeber an die Behörde übersandten Unterlagen enthalten sind, und den im Protokoll zur Feststellung der Kosten-/Verkaufsbeträge angegebenen Kosten- und Verkaufsbeträgen eine Unstimmigkeit besteht, oder wird davon ausgegangen, dass die in diesen Unterlagen enthaltenen Angaben nicht mit dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr und den allgemeinen Erkenntnissen zu den Wirtschaftsdaten vereinbar sind, werden die Pro-forma-Rechnungen und Kostenvoranschläge sowie die Protokolle zur Feststellung der Kosten-/Verkaufsbeträge an das Finanzamt übermittelt, dem der Steuerpflichtige und/oder der Bieter zugeordnet ist, und erforderlichenfalls wird die Staatsanwaltschaft benachrichtigt. “ Beide Artikel wurden aufgehoben!
 
Ungeachtet der Gründe für die Änderungen der Mitteilung müssen die Unterlagen, bei denen der Verdacht einer Irreführung besteht, von den öffentlichen Auftraggebern geprüft und erforderlichenfalls zum Gegenstand einer Strafanzeige gemacht werden, solange die oben genannten gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Ebenso ergibt sich die Überprüfung sämtlicher Phasen des Vergabeverfahrens sowohl durch die öffentlichen Auftraggeber als auch durch die Behörde aus Artikel 53 des Gesetzes Nr. 4734. Daher sind wir der Auffassung, dass die Behörde dafür sorgen sollte, dass die vorstehenden Bestimmungen erneut in die Mitteilung aufgenommen werden.
 
6-EMPFEHLUNGEN
Wie sich aus den vorstehenden Bestimmungen und den Beispielsfällen ergibt, müssen die öffentlichen Auftraggeber bei Erläuterungen zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten insbesondere auf verdächtige Sachverhalte in den Unterlagen achten. Beispielsweise sollten die Unterlagen, die den Pro-forma-Rechnungen eines Bieters zugrunde liegen, der seine Erläuterung mit einem Betrag von 0.01 TL oder weniger abgibt, bei dem Berufsangehörigen angefordert und geprüft werden. Bei widersprüchlichen Sachverhalten in den dem öffentlichen Auftraggeber vorgelegten Unterlagen müssen zwingend verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.
Wir sind der Auffassung, dass die Vorlage irreführender/täuschender Unterlagen im Rahmen der Erläuterung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots allein zu dem Zweck, den Zuschlag zu erhalten, den Ausschluss der Bieter von Vergabeverfahren und die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen sie erforderlich machen kann.
Auch gegen Berufsangehörige, die irreführende/täuschende Unterlagen erstellen, müssen bei den Berufskammern und den Generalstaatsanwaltschaften Ermittlungen eingeleitet werden.  
Wir sind der Auffassung, dass Regelungen, welche die aus der Allgemeinen Mitteilung über die öffentliche Auftragsvergabe gestrichenen Artikel 45.1.15., 79.4.2.15. und 79.4.2.18. ersetzen, unverzüglich erlassen werden müssen.

(Für ausführliche Informationen wenden Sie sich bitte an KILIÇ HUKUK OFİSİ.)

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