Zum Hauptinhalt springen
Kılıç Hukuk

Streitigkeiten im Vergabeverfahren

Was kann ein Bieter tun, der bei einer Warenbeschaffung aufgrund eines wesentlichen Irrtums ein ungewöhnlich niedriges Angebot abgegeben und den Zuschlag erhalten hat?

07. Oktober 2024

Bei Dienstleistungs- und Bauvergaben werden Angebote unterhalb des Schwellenwerts* (weit unter den Marktpreisen) auf ungewöhnlich niedrige Preise geprüft; Bieter, die keine Erklärung abgeben können, erhalten keinen Zuschlag. Für Warenbeschaffungen ist hingegen kein Verfahren zur Berechnung des Schwellenwerts festgelegt. Daher kann der Zuschlag Bietern erteilt werden, die aufgrund eines wesentlichen Irrtums einen sehr niedrigen Preis angeboten haben. Unterzeichnet der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, den Vertrag nicht, wird er von Vergabeverfahren ausgeschlossen und seine Sicherheit als Einnahme verbucht.

Bei Dienstleistungs- und Bauvergaben werden Angebote unterhalb des Schwellenwerts* (weit unter den Marktpreisen) auf ungewöhnlich niedrige Preise geprüft; Bieter, die keine Erklärung abgeben können, erhalten keinen Zuschlag. Für Warenbeschaffungen ist hingegen kein Verfahren zur Berechnung des Schwellenwerts festgelegt. Daher kann der Zuschlag Bietern erteilt werden, die aufgrund eines wesentlichen Irrtums einen sehr niedrigen Preis angeboten haben. Unterzeichnet der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, den Vertrag nicht, wird er von Vergabeverfahren ausgeschlossen und seine Sicherheit als Einnahme verbucht.
Zur Ermittlung ungewöhnlich niedriger Angebote wurde für Bau- und Dienstleistungsaufträge das Modul “Schwellenwertberechnung” entwickelt, das im Rahmen von EKAP als “Berechnungsinstrument” verwendet wird. Das heißt, der Schwellenwert wird anhand aller im Vergabeverfahren abgegebenen Angebote und des geschätzten Auftragswerts berechnet; Angebote, die unter diesem Wert liegen, werden einer Prüfung auf ungewöhnlich niedrige Preise unterzogen. Kann ein Bieter, der bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen ein günstiges Angebot unterhalb der Marktpreise abgegeben hat, auf diese Weise keine Erklärung vorlegen, wird sein Angebot von der Wertung ausgeschlossen! 

Bei Warenbeschaffungen ist jedoch nicht festgelegt, wie die “Schwellenwertberechnung” vorzunehmen ist. Daher kann bei Vergabeverfahren, in denen der niedrigste Preis als wirtschaftlich günstigstes Angebot bestimmt wird, Bietern, die aufgrund eines wesentlichen Irrtums ein sehr niedriges Angebot abgegeben haben, sogar ohne jegliche Prüfung der Zuschlag erteilt werden.
Dies führt dazu, dass der Bieter aus Sorge vor einem außerordentlich hohen Verlust den Vertrag nicht schließt, von Vergabeverfahren ausgeschlossen und seine Sicherheit als Einnahme verbucht wird. Zugleich kann auch der öffentliche Auftraggeber die Warenbeschaffung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt durchführen.  
An dieser Stelle ist folgende Frage zu stellen: Können Bieter, die aufgrund eines wesentlichen Irrtums ein sehr niedriges Angebot abgegeben und den Zuschlag erhalten haben, ohne auch nur einer Prüfung auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot unterzogen worden zu sein, durch Erhebung einer Klage einen Rechtsverlust vermeiden?
Die Antwort auf unsere Frage findet sich in den Bestimmungen der Verfassung und des Obligationengesetzes! Denn das Türkische Obligationengesetz bestimmt, dass eine Partei, die sich beim Vertragsschluss in einem wesentlichen Irrtum befindet, nicht an den Vertrag gebunden ist. Zugleich definiert das Gesetz den wesentlichen Erklärungsirrtum als “Abgabe einer Willenserklärung im Hinblick auf eine Gegenleistung, die erheblich höher als die tatsächlich gewollte oder erheblich niedriger als die tatsächlich gewollte Gegenleistung des beabsichtigten Vertrags ist”.  
Unsere Verfassung gewährleistet das einen wirtschaftlichen Wert verkörpernde “Eigentumsrecht”. Daraus folgt zugleich, dass nach dem “Grundsatz der Angemessenheit” als Untergrundsatz des “Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes” bei einer Beschränkung des Eigentumsrechts von Personen ein “gerechter Ausgleich” zwischen dem angestrebten öffentlichen Interesse und den Rechten des Einzelnen hergestellt werden muss. Es versteht sich, dass dieser “gerechte Ausgleich” gestört ist, wenn festgestellt wird, dass die ein Angebot abgebende Partei eine übermäßige Belastung tragen muss.
Versuchen wir, dieses Thema anhand einer beispielhaften Gerichtsakte weiter zu konkretisieren! In dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren:

  • wurde der geschätzte Auftragswert je Stück mit 484 Lira festgelegt, 
  • bot einer der Bieter 289 Lira und ein anderer 342 Lira an, 
  • die einem wesentlichen Irrtum unterliegende Person bot jedoch im Vergabeverfahren versehentlich 3 Lira 45 Kuruş statt 345 Lira an und 
  • dieser Person wurde der Zuschlag erteilt! 

Bei der gerichtlichen Untersuchung des streitgegenständlichen Sachverhalts wurde hingegen festgestellt, dass:

  • ein vernünftiger und umsichtiger Mensch kein Angebot abgeben würde, das um das Hundertfache niedriger als üblich ist, 
  • das Angebot aufgrund eines wesentlichen Irrtums zustande gekommen war und
  • die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags dazu führen würde, dass die irrende Person eine übermäßige Belastung tragen müsste; daher wurde die Aufhebung der Vergabeentscheidung beschlossen.

 Dieser den Gerichtsakten entnommene Sachverhalt hat nach den Vergaberechtsvorschriften schützenden Charakter für Bieter, die das Angebotsschreiben nach dessen Prüfung unterzeichnen, dem öffentlichen Auftraggeber übergeben und es anschließend nicht mit der Begründung zurücknehmen oder ändern können, ihr Angebot enthalte einen Fehler.
Der streitgegenständliche Sachverhalt kann jedoch im Hinblick auf bösgläubige Bieter und die rechtzeitige Beschaffung des Bedarfs auch zu Problemen führen. Als Lösung schlagen wir vor, auch für Warenbeschaffungen Instrumente zur Schwellenwertberechnung in EKAP aufzunehmen und die Vergaberechtsvorschriften entsprechend zu verbessern. Auf diese Weise könnten Bieter, die infolge eines wesentlichen Irrtums ein ungewöhnlich niedriges Angebot abgegeben haben, einer Prüfung auf ungewöhnlich niedrige Preise unterzogen werden. Da Bieter, die keine Erklärung abgeben können, von der Wertung ausgeschlossen würden, entstünden weder dem öffentlichen Auftraggeber noch dem Bieter Nachteile. 

*Schwellenwert: Der im Rahmen der Ermittlung und Bewertung ungewöhnlich niedriger Angebote im Allgemeinen Kommuniqué zum öffentlichen Vergaberecht festgelegte und mit dem Berechnungsmodul in EKAP ermittelte Wert. 

Rechtsanwältin Işıl KILIÇ EROL

Beraterin für Vergabeverfahren und Verträge

Einstellungen für Cookies und externe Inhalte

Diese Website verwendet keine Werbe-, Marketing- oder Analyse-Cookies. Abgesehen von den für die Sicherheit und zum Speichern Ihrer Auswahl erforderlichen Einträgen werden externe Inhalte wie Karten und Videos nur geladen, wenn Sie es erlauben. Cookie-Richtlinie