Zum Hauptinhalt springen
Kılıç Hukuk
BEGRIFF4734Streitigkeiten im Vergabeverfahren

Bekanntgabe eines Konkordats

Das Konkordat ist eine vom Gericht bestätigte Restrukturierungsvereinbarung zwischen einem Schuldner, der seine Schulden nicht begleichen kann oder von Zahlungsunfähigkeit bedroht ist, und seinen Gläubigern. Es soll dem Schuldner ermöglichen, sein finanzielles Gleichgewicht ohne Insolvenz wiederherzustellen. Das Gericht kann zunächst eine „vorläufige Frist“ und anschließend eine „endgültige Frist“ gewähren. Währenddessen werden Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner ausgesetzt, Sicherheiten nicht verwertet und Tätigkeiten unter Aufsicht eines Konkordatskommissars fortgeführt. (Siehe…

Das Konkordat ist eine vom Gericht bestätigte Restrukturierungsvereinbarung zwischen einem Schuldner, der seine Schulden nicht begleichen kann oder von Zahlungsunfähigkeit bedroht ist, und seinen Gläubigern.
Das Konkordat soll es dem Schuldner ermöglichen, sein finanzielles Gleichgewicht wiederherzustellen, ohne insolvent zu werden. Dadurch kann das Gericht dem Schuldner zur Leistung von Zahlungen zunächst eine “vorläufige Frist” und anschließend eine “endgültige Frist” gewähren. Während dieser Fristen werden Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner ausgesetzt, seine Sicherheiten dürfen nicht verwertet werden und der Schuldner setzt seine Tätigkeiten unter Aufsicht des Konkordatskommissars fort. (Siehe Art. 285 ff. des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzgesetzes (İİK)) 
In den Rechtsvorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe ist der Begriff “Konkordat” in Art. 10 Abs. 4 Buchst. (a) des Gesetzes Nr. 4734 wie folgt geregelt: “Bieter, die insolvent sind, sich in Liquidation befinden, deren Geschäfte gerichtlich geführt werden, ein Konkordat bekannt gegeben haben, ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben oder sich nach den Rechtsvorschriften ihres eigenen Landes in einer vergleichbaren Lage befinden, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen…”  
Nach Art. 10 Abs. 4 Buchst. (a) des Gesetzes Nr. 4734 ist die Eigenschaft, "ein Konkordat bekannt gegeben zu haben", ein rechtlicher Zustand, der mit der Gewährung einer vorläufigen Konkordatsfrist an den Bieter beginnt (dies ist die Schutzfrist, die das Gericht dem Schuldner, der ein Konkordat beantragt hat, in der ersten Phase gewährt).

Weitere Begriffe im Kılıç-Vergabeglossar zu diesem Thema:

Auftragnehmer; Insolvenz; Insolvenz des Auftragnehmers; Kündigung des Vertrags durch den Auftragnehmer

Für weiterführende Informationen zu diesem Thema klicken Sie bitte auf den nachstehenden Link bzw. die nachstehenden Links.

Thema des Artikels: 

Rechtliche Vorgänge, mit denen Unternehmen, die ein Konkordat bekannt gegeben haben, bei Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe konfrontiert werden

Link: Konkordato ilan eden sirketlerin kamu ihale sureclerinde karsilasacaklari hukuki islemler

Thema des Artikels: 

Rechtslage der Abschlagszahlungen und Sicherheiten bei Bekanntgabe eines Konkordats durch den Auftragnehmer in öffentlichen Aufträgen

Link: Kamu ihale sozlesmelerinde yuklenicinin konkordato ilan etmesi halinde hakedis ve teminatlarin hukuki durumu

Thema des Informationsvideos: 

Was bedeutet Konkordat? Wie wirkt sich das Konkordat auf Vergabeverfahren aus?

Link: ihale.tv

(Für ausführliche Informationen wenden Sie sich an KILIÇ HUKUK VE DANIŞMANLIK OFİSİ. Tel: 0312 285 96 00)

Einstellungen für Cookies und externe Inhalte

Diese Website verwendet keine Werbe-, Marketing- oder Analyse-Cookies. Abgesehen von den für die Sicherheit und zum Speichern Ihrer Auswahl erforderlichen Einträgen werden externe Inhalte wie Karten und Videos nur geladen, wenn Sie es erlauben. Cookie-Richtlinie