Dienstleistungsqualifikationsbescheinigung
Unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur, Planungstätigkeiten und Verantwortlichkeiten einer Dienstleistungsqualifikationsbescheinigung wird diese weder bei Dienstleistungen in eigenen Dienstgebäuden öffentlicher Auftraggeber – ausgenommen Montage, Wartung und Reparatur durch Servicestellen – noch bei Vergabeverfahren verlangt, für die sie ihrer Art nach ungeeignet ist, etwa Personal- und Schülerbeförderung, Fahrzeugmiete, Berufsausbildung sowie Tagungs- und Organisationsleistungen. Auch bei Vergabeverfahren für private Sicherheitsdienste wird sie nicht verlangt. (Siehe:
Unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur, Planungstätigkeiten und Verantwortlichkeiten einer Dienstleistungsqualifikationsbescheinigung wird diese weder bei Dienstleistungen verlangt, die in den eigenen Dienstgebäuden der öffentlichen Auftraggeber erbracht werden (ausgenommen Montage-, Wartungs- und Reparaturleistungen, die in den Dienstgebäuden der öffentlichen Auftraggeber durch Servicestellen erbracht werden), noch bei Vergabeverfahren, bei denen die Anforderung einer Dienstleistungsqualifikationsbescheinigung aufgrund der Art der Leistung nicht angemessen ist (wie Personal- und Schülerbeförderungsleistungen, Fahrzeugvermietung, Berufsausbildung sowie Tagungs- und Organisationsleistungen). Auch bei Vergabeverfahren zur Beschaffung privater Sicherheitsdienstleistungen wird keine Dienstleistungsqualifikationsbescheinigung verlangt. (Siehe: Allgemeine Bekanntmachung über öffentliche Vergaben, m. 67.3.)
Öffentliche Auftraggeber müssen in den Regelungen zur Dienstleistungsqualifikationsbescheinigung den Leistungsumfang und den Standard der Dienstleistungsqualifikationsbescheinigung eindeutig angeben. (Siehe Allgemeine Bekanntmachung über öffentliche Vergaben, m. 74.6.)
Bei der Beschaffung von Waren, die ein besonderes Herstellungsverfahren erfordern, liegt die Anforderung einer Dienstleistungsqualifikationsbescheinigung im Ermessen der öffentlichen Auftraggeber. Die öffentlichen Auftraggeber müssen jedoch prüfen, ob diese Bescheinigung für die zu beschaffende Leistung ausgestellt wird. In den Regelungen zur Dienstleistungsqualifikationsbescheinigung müssen die öffentlichen Auftraggeber den Leistungsumfang (das Kriterium) und, sofern vorhanden, den Standard der Dienstleistungsqualifikationsbescheinigung eindeutig angeben. (Siehe Allgemeine Bekanntmachung über öffentliche Vergaben, m. 54.2.m.)
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