Einbehalt für die vorläufige Abnahme
Der Einbehalt für die vorläufige Abnahme bezeichnet bei Bauverträgen den Betrag, der zur Absicherung der Beseitigung möglicher Mängel bei der vorläufigen Abnahme anteilig von den Abschlagszahlungen des Auftragnehmers einbehalten und vom öffentlichen Auftraggeber gesperrt oder als Bürgschaft entgegengenommen wird. Er dient als Sicherheit für die Beseitigung unvollständiger oder mangelhafter Leistungen. Der Einbehalt wird, wenn keine Abnahmemängel vorliegen, nach Genehmigung der vorläufigen Abnahme, bei vorhandenen Mängeln
Der Einbehalt für die vorläufige Abnahme bezeichnet bei Bauverträgen den Betrag, der zur Absicherung der Beseitigung von Mängeln und Fehlleistungen, die bei der vorläufigen Abnahme auftreten können, zu einem bestimmten Anteil von den Abschlagszahlungen des Auftragnehmers einbehalten und vom öffentlichen Auftraggeber gesperrt oder in Form einer Bürgschaft entgegengenommen wird.
Dieser Einbehalt stellt einen Sicherungsmechanismus dar, um die Beseitigung unvollständiger oder mangelhafter Leistungen zu gewährleisten, die bei der vorläufigen Abnahme festgestellt werden können. Der Einbehalt für die vorläufige Abnahme wird dem Auftragnehmer zurückerstattet, wenn keine Mängel der vorläufigen Abnahme vorliegen, nach Genehmigung der vorläufigen Abnahme beziehungsweise, falls Mängel vorliegen, nach deren Beseitigung. (Mustervertrag für Bauleistungen m.30)
Weitere Begriffe im Kılıç-Vergabewörterbuch zu diesem Thema:
Abschlagszahlungsbericht; Vorläufiger Abschlagszahlungsbericht
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Thema des Informationsvideos:
Wie wird der Einbehalt für die vorläufige Abnahme bei Bauleistungen angewandt?
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