Finanzierungsleasing
Sofern ein Finanzierungsleasingvertrag zugrunde liegt: Übertragung des Eigentums an einer Sache zur Finanzierung durch einen nach dem Gesetz Nr. 6361 über Finanzierungsleasing-, Factoring- und Finanzierungsgesellschaften oder den einschlägigen Rechtsvorschriften zugelassenen Leasinggeber auf den Leasingnehmer am Ende der Laufzeit; Einräumung eines Kaufrechts am Ende der Laufzeit zu einem Preis unter dem Marktwert; Abdeckung von mehr als achtzig Prozent der wirtschaftlichen Lebensdauer der Sache durch die Laufzeit oder Summe der Barwerte der nach dem Finanzierungsleasingvertrag zu leistenden…
Ein Leasinggeschäft auf der Grundlage eines Finanzierungsleasingvertrags, das eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: Übertragung des Eigentums an einer Sache zur Finanzierung durch einen nach dem Gesetz Nr. 6361 über Finanzierungsleasing-, Factoring- und Finanzierungsgesellschaften oder den einschlägigen Rechtsvorschriften zugelassenen Leasinggeber auf den Leasingnehmer am Ende der Laufzeit; Einräumung eines Rechts für den Leasingnehmer, die Sache am Ende der Laufzeit zu einem unter ihrem Marktwert liegenden Preis zu erwerben; Abdeckung von mehr als achtzig Prozent der wirtschaftlichen Lebensdauer der Sache durch die Laufzeit oder Überschreitung von neunzig Prozent des Marktwerts der Sache durch die Summe der Barwerte der gemäß dem Finanzierungsleasingvertrag zu leistenden Leasingzahlungen.
Weitere themenbezogene Begriffe im Kılıç-Vergabeglossar:
Vergabeverfahren zur Fahrzeugmiete; Vermietungsverfahren (Vergabeverfahren für öffentliche Immobilien); Wesentlicher Angebotsbestandteil (Fahrzeugmiete); Vertragslaufzeit bei Vermietungen (Mietdauer öffentlicher Immobilien); Geschätzter Wert (im Rahmen von Verkaufs-, Vermietungs- und ähnlichen Vergabeverfahren); Vorbereitung/Planung vor dem Vergabeverfahren (für Verkaufs-, Vermietungs- und Dienstbarkeitsverfahren öffentlicher Auftraggeber)
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