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Kılıç Hukuk
BEGRIFF2886Öffentliche Immobilien

Geschätzter Preis (öffentliche Vergabeverfahren)

Der geschätzte Preis ist der vom öffentlichen Auftraggeber vor dem Vergabeverfahren veranschlagte Betrag, der dessen finanzielle Grenze bestimmt. Insbesondere nach dem Gesetz Nr. 2886 über staatliche Ausschreibungen richten sich die Höhe der Bietersicherheit, die Bekanntmachung und das Vergabeverfahren nach dem geschätzten Preis. Bei Vergabeverfahren nach dem Gesetz Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe wird dagegen der Begriff „geschätzter Auftragswert“ verwendet. Der geschätzte Preis muss auf Marktforschung und Dokumentation beruhen. Andernfalls kann das Vergabeverfahren aufgehoben…

Der geschätzte Preis ist der vom öffentlichen Auftraggeber vor dem Vergabeverfahren veranschlagte Betrag, der dessen finanzielle Grenze bestimmt. Insbesondere nach dem Gesetz Nr. 2886 über staatliche Ausschreibungen richten sich die Höhe der Bietersicherheit, die Bekanntmachung und das Vergabeverfahren nach dem geschätzten Preis. Bei Vergabeverfahren nach dem Gesetz Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe wird dagegen anstelle des “geschätzten Preises” der Begriff “geschätzter Auftragswert” verwendet.
Der geschätzte Preis darf nicht abstrakt oder willkürlich festgelegt werden, sondern muss auf Marktforschung und Dokumentation beruhen und den Marktpreisen entsprechen. Andernfalls kommt eine Aufhebung des Vergabeverfahrens in Betracht.  

Weitere einschlägige Begriffe im Kılıç-Vergabeglossar:

Gesetz Nr. 2886 über staatliche Ausschreibungen;Geschätzter Preis (im Rahmen von Ausschreibungen für Verkauf, Vermietung usw.); Geschätzter Auftragswert; Marktpreisermittlung; Geschätzter Preis (im Rahmen von Ausschreibungen für Verkauf, Vermietung usw.)

(Für ausführliche Informationen wenden Sie sich bitte an KILIÇ HUKUK VE DANIŞMANLIK OFİSİ. Tel: 0312 285 96 00)

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