Mitteilungspflicht des Bauauftragnehmers
Bei Bauleistungen ist der Auftragnehmer/Bauauftragnehmer verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen ab Übergabe oder Erhalt der Anweisung schriftlich seine Einwände mitzuteilen, wenn die ihm übergebenen Projekte und/oder Leistungsverzeichnisse, die übergebene Baustelle oder das Material beziehungsweise die Anweisung den Bestimmungen des Vertrags und seiner Anlagen oder den Regeln der Technik widersprechen. Bei Arbeiten, deren Prüfung aufgrund ihrer Besonderheiten länger dauern kann, darf der öffentliche Auftraggeber diese Frist auf Antrag des Auftragnehmers…
Bei Bauleistungen ist der Auftragnehmer/Bauauftragnehmer verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen ab Übergabe oder Erhalt der Anweisung schriftlich seine Einwände mitzuteilen, wenn die ihm übergebenen Projekte und/oder Leistungsverzeichnisse, die übergebene Baustelle oder das Material beziehungsweise die Anweisung den Bestimmungen des Vertrags und seiner Anlagen oder den Regeln der Technik widersprechen. Bei Arbeiten, deren Prüfung aufgrund ihrer Besonderheiten länger dauern kann, darf der öffentliche Auftraggeber diese Frist auf Antrag des Auftragnehmers verlängern. Nach Ablauf dieser Frist entfällt jedoch das Widerspruchsrecht des Auftragnehmers.
Wenn der öffentliche Auftraggeber die Arbeiten trotz der Behauptungen und Einwände des Auftragnehmers nach seinen eigenen Vorgaben ausführen lässt, ist der Auftragnehmer von der Haftung für Folgen befreit, die sich aus dieser Ausführung ergeben können. (Siehe Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen, m. 14/(3))
Weitere Begriffe zu diesem Thema im Kılıç-Vergabeglossar:
Bauleistungen; Auftragnehmer; Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen;Arbeitsprogramm (Bauleistungen); Übergabe der Baustelle; Festsetzung eines neuen Preises
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