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Kılıç Hukuk
BEGRIFF4734Streitigkeiten im Vergabeverfahren

Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums (Dienstleistungsbeschaffungen)

Die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums bei Dienstleistungsbeschaffungen werden erforderlichenfalls vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen geregelt. Dementsprechend regelt der öffentliche Auftraggeber, welche Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum an Produkten, die Gegenstand einer vom Auftragnehmer vertraglich übernommenen Dienstleistung sind oder bei beziehungsweise aufgrund ihrer Erbringung entstehen, sowie an Marken, Patenten, gewerblichen Mustern, Gebrauchsmustern, Halbleitertopografien (Chips), digitaler Kommunikation, Handelsnamen, sonstigen Namen…

Die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums bei Dienstleistungsbeschaffungen werden erforderlichenfalls vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen geregelt. Dementsprechend regelt der öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften, entsprechend seinen eigenen Anforderungen und Bedürfnissen und in eindeutiger Weise, welche Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum an Produkten, die Gegenstand einer vom Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsbestimmungen übernommenen Dienstleistung sind oder bei beziehungsweise aufgrund der Erbringung der Dienstleistung entstehen, sowie an Marken, Patenten, gewerblichen Mustern, Gebrauchsmustern, Halbleitertopografien (Chips), digitaler Kommunikation, Handelsnamen und sonstigen Namen und Zeichen, geografischen Namen und Zeichen, nicht offengelegten Informationen und ähnlichen Gegenständen des geistigen und gewerblichen Eigentums ihm zustehen, für welchen Zeitraum und unter welchen Bedingungen. Diese Rechte stehen ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber zu, sofern zwingende Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften unberührt bleiben, die Beschaffenheit und Eigenart des Produkts nicht beeinträchtigt werden und die Nutzung nicht in einer Weise erfolgt, die Ehre und Ansehen des Produkteigentümers schädigt.
Wird bei oder aufgrund der Erfüllung der vom Auftragnehmer nach dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen ein nach den einschlägigen Rechtsvorschriften geschütztes Recht und/oder Interesse des geistigen und/oder gewerblichen Eigentums verletzt, trägt der Auftragnehmer jede daraus entstehende verwaltungsrechtliche, zivilrechtliche, strafrechtliche und finanzielle Verantwortung. Der Auftragnehmer kann diesbezüglich keine Ansprüche gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber geltend machen. Sollte der öffentliche Auftraggeber dennoch mit einer rechtlichen Sanktion konfrontiert werden, nimmt er unter Vorbehalt seiner sonstigen Rechte Rückgriff beim Auftragnehmer. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers muss der Auftragnehmer vor Vertragsunterzeichnung vollständig mitteilen und nachweisen, ob die von ihm zu übernehmende Dienstleistung Gegenstand des geistigen und gewerblichen Eigentums ist und, falls dies der Fall ist, welche diesbezüglichen Rechte und Pflichten ihm und Dritten zustehen beziehungsweise obliegen. Erleidet der öffentliche Auftraggeber wegen der gänzlichen oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Pflicht einen Schaden, eine Schadensgefahr oder einen Rechtsverlust, zieht er unter Vorbehalt seiner sonstigen Rechte beim Auftragnehmer Ersatz und Entschädigung für sämtliche dadurch erlittenen Schäden ein (einschließlich entgangenen Gewinns und verpasster Chancen). (Siehe Allgemeine Bedingungen für Dienstleistungen m. 14)

Weitere Begriffe im Kılıç-Vergabeglossar zu diesem Thema:

Dienstleistungsbeschaffungen; Allgemeine Bedingungen für Dienstleistungen; Dienstleistungserbringer; Haftung der Dienstleistungserbringer 

Für detaillierte Informationen wenden Sie sich an KILIÇ HUKUK VE DANIŞMANLIK OFİSİ

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