Streitigkeiten zwischen der Kontrollorganisation und dem Auftragnehmer
Streitigkeiten, die während der Ausführung der Arbeiten und bei der Erstellung der Schlussabrechnungen zwischen der Kontrollorganisation und dem Auftragnehmer entstehen können, werden vom öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung des Vertrags und seiner Anlagen beigelegt. Der Auftragnehmer wendet sich hierzu innerhalb von zehn Tagen ab dem Auftreten des streitigen Sachverhalts mit einem Antrag an den öffentlichen Auftraggeber, in dem er seine Einwände und Beschwerden samt tatsächlicher und rechtlicher Begründung darlegt. Der öffentliche Auftraggeber prüft die Angelegenheit innerhalb…
Streitigkeiten, die während der Ausführung der Arbeiten und bei der Erstellung der Schlussabrechnungen zwischen der Kontrollorganisation und dem Auftragnehmer entstehen können, werden vom öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung des Vertrags und seiner Anlagen beigelegt. Der Auftragnehmer wendet sich hierzu innerhalb von zehn Tagen ab dem Auftreten des streitigen Sachverhalts mit einem Antrag an den öffentlichen Auftraggeber, in dem er seine Einwände und Beschwerden samt tatsächlicher und rechtlicher Begründung darlegt. Der öffentliche Auftraggeber prüft die Angelegenheit innerhalb von höchstens 2 (zwei) Monaten nach Eingang dieses Antrags und teilt dem Auftragnehmer seine diesbezügliche Entscheidung mit.
Erhält der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist keine Antwort oder ist er mit der ergangenen Entscheidung nicht einverstanden, bleibt sein Recht gewahrt, zur Beilegung der Streitigkeiten die ordentliche Gerichtsbarkeit anzurufen. (Siehe: Allgemeine Vertragsbedingungen für Dienstleistungen, m. 59)
Weitere einschlägige Begriffe im Kılıç-Vergabeglossar:
Auftragnehmer; Streitigkeiten zwischen dem Bauüberwachungsbeauftragten und dem Auftragnehmer; Kontrollorganisation (Kontrollwesen); Unterauftragnehmer; Kontrollleiter; Kontrolleinheit
Für ausführliche Informationen wenden Sie sich an das Büro Kılıç Hukuk ve Danışmanlık