Unmöglichkeit der Leistung
Nach dem türkischen Obligationengesetz bezeichnet die Unmöglichkeit der Leistung das Erlöschen einer Schuld, weil ihre Erfüllung aus Gründen unmöglich geworden ist, die der Schuldner nicht zu vertreten hat. Teilweise Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Erfüllung aus solchen Gründen teilweise unmöglich wird. Der Schuldner wird dann nur vom unmöglich gewordenen Teil seiner Schuld befreit. Ist jedoch eindeutig, dass die Parteien den Vertrag bei vorheriger Kenntnis der teilweisen Unmöglichkeit nicht geschlossen hätten, erlischt die gesamte Schuld. Weitere Begriffe im Kılıç-Vergabeglossar: Höhere…
Nach dem türkischen Obligationengesetz bezeichnet die Unmöglichkeit der Leistung das Erlöschen einer Schuld, weil ihre Erfüllung aus Gründen unmöglich geworden ist, die der Schuldner nicht zu vertreten hat.
Teilweise Unmöglichkeit der Leistung liegt vor, wenn die Erfüllung der Schuld aus Gründen, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, teilweise unmöglich wird. In diesem Fall wird der Schuldner nur von dem unmöglich gewordenen Teil seiner Schuld befreit. Ist jedoch eindeutig erkennbar, dass die Parteien einen solchen Vertrag nicht geschlossen hätten, wenn die teilweise Unmöglichkeit der Leistung vorhersehbar gewesen wäre, erlischt die gesamte Schuld.
Weitere einschlägige Begriffe im Kılıç-Vergabeglossar:
Höhere Gewalt; Übermäßige Erschwerung der Leistung; Erfüllungszeitpunkt oder Zusammenfallen des letzten Tages der Frist mit einem Feiertag; Fristverlängerung
(Für ausführliche Informationen wenden Sie sich bitte an KILIÇ HUKUK VE DANIŞMANLIK OFİSİ. Tel: 0312 285 96 00)