Vervollständigung fehlender Angaben
Die Vervollständigung fehlender Angaben in Unterlagen durch öffentliche Auftraggeber bedeutet, dass diese von Bewerbern und Bietern im Vergabeverfahren eingereichte Informationslücken, die nicht entscheidungserheblich sind, vervollständigen lassen. Werden Unterlagen, die laut Vergabeunterlagen im Teilnahme- oder Angebotsumschlag vorzulegen sind, oder nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zwingend beizufügende Anlagen nicht eingereicht, werden sie nicht nachgefordert. Ausgenommen sind gesetzlich zwingende Bestandteile der Bietersicherheit und der Angebotsschreiben sowie Angaben, die das…
Die Vervollständigung fehlender Angaben in Unterlagen durch öffentliche Auftraggeber bedeutet, dass der öffentliche Auftraggeber Informationslücken, die von Bewerbern und Bietern im Vergabeverfahren eingereichte Unterlagen betreffen und nicht entscheidungserheblich sind, vervollständigen lässt.
Werden Unterlagen, deren Vorlage im Teilnahme- oder Angebotsumschlag gemäß den Vergabeunterlagen verlangt wird, oder Anlagen, die diesen Unterlagen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zwingend beizufügen sind, von Bewerbern oder Bietern nicht eingereicht, lassen die öffentlichen Auftraggeber diese fehlenden Unterlagen und Anlagen nicht nachreichen. Jedoch gilt Folgendes:
- Unterlagen zur Behebung von Informationslücken in den eingereichten Unterlagen, sofern diese Informationslücken nicht geeignet sind, den wesentlichen Inhalt des Angebots im Hinblick auf das Ergebnis des Vergabeverfahrens zu ändern; ausgenommen hiervon sind die Angaben, die Bietersicherheiten und Angebotsschreiben kraft Gesetzes zwingend enthalten müssen,
- Unterlagen zur Behebung von Informationslücken in Dokumenten, die von Bewerbern oder Bietern eingereicht und von anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen ausgestellt wurden, sofern die Informationslücken außerhalb der zwingenden wesentlichen Bestandteile des Dokuments liegen, Zweifel hinsichtlich seines Inhalts hervorrufen können und auf die ausstellende Behörde, Einrichtung oder Person zurückzuführen sind, werden von den öffentlichen Auftraggebern nachgefordert.
Darüber hinaus kann der öffentliche Auftraggeber Unterlagen zur Behebung von Informationslücken von Amts wegen bei der zuständigen Behörde oder Einrichtung anfordern. Werden die Bewerber oder Bieter zur Vervollständigung dieser Unterlagen aufgefordert, gewähren die öffentlichen Auftraggeber ihnen unter Berücksichtigung der Art der Unterlagen zur Behebung der Informationslücken eine angemessene Vervollständigungsfrist von mindestens zwei Arbeitstagen.
Werden die von Bewerbern oder Bietern innerhalb der vom öffentlichen Auftraggeber zur Vervollständigung der Informationslücken gesetzten Frist eingereichten Unterlagen zu einem Zeitpunkt nach dem Teilnahme- oder Ausschreibungsdatum ausgestellt, werden diese Unterlagen anerkannt, sofern sie belegen, dass der Bewerber oder Bieter zum Zeitpunkt der Teilnahme oder der Ausschreibung die Voraussetzungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren erfüllte.
Die Unterlagen zur Vervollständigung fehlender Angaben müssen schriftlich angefordert und von den Bewerbern und Bietern als Anlage zu einem Antragsschreiben eingereicht werden. Teilnahmeanträge oder Angebote von Bewerbern und Bietern, die die fehlenden Angaben nicht innerhalb der vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Frist vervollständigen, werden von der Wertung ausgeschlossen; die Bietersicherheiten der Bieter werden als Einnahmen verbucht.
Wurden Unterlagen oder Angaben, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften als Voraussetzung für die Teilnahme am Vergabeverfahren hätten verlangt werden müssen, vom öffentlichen Auftraggeber nicht verlangt und wird dies bei der Wertung der Angebote festgestellt, dürfen diese Unterlagen oder Angaben in der Phase der Wertung der Teilnahmeanträge oder Angebote von den öffentlichen Auftraggebern weder von den Bewerbern oder Bietern verlangt noch vervollständigt werden. (Siehe: Allgemeines Kommuniqué über die öffentliche Auftragsvergabe, m. 16.6.)
Weitere einschlägige Begriffe im Kılıç-Vergabeglossar:
Fehlende Angaben; Verbot der Offenlegung von Informationen und Unterlagen; Unvollständige Prüfung (Ausschuss für öffentliche Auftragsvergabe); Abnahme unvollständiger Leistungen (Dienstleistungsaufträge); Fehlerhafte, mangelhafte und unvollständige Arbeiten (Bauleistungen); Fehlerhafte, mangelhafte und unvollständige Leistungen (Dienstleistungsaufträge)
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Gegenstand der Entscheidung des Ausschusses für öffentliche Auftragsvergabe:
Was ist die Ausnahme von der Vervollständigung von Unterlagen?
Link:Belge tamamlamanin istisnasi nedir
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