Innerhalb welcher Grenzen kann bei einem Bauvertrag eine Leistungserhöhung vorgenommen werden?
Eine Leistungserhöhung bedeutet, dass bei der öffentlichen Auftragsvergabe infolge unvorhersehbarer Gründe während der Vertragsabwicklung eine Erhöhung des Leistungsumfangs erforderlich wird, die zusätzliche Leistung innerhalb des dem Vertrag zugrunde liegenden Projekts bleibt und technisch oder wirtschaftlich nicht ohne Belastung des öffentlichen Auftraggebers von der Hauptleistung getrennt werden kann. Sie darf bei schlüsselfertigen Pauschalverträgen bis zu % 10 und bei Einheitspreisverträgen bis zu % 20 des Vertragswerts betragen und kann – mit Ausnahme der Frist – nach den Bestimmungen des Vertrags und der Vergabeunterlagen demselben Auftragnehmer übertragen werden. Die Leistungserhöhung ist im Rahmen der Vertragsart sowie der im Gesetz Nr. 4735 vorgesehenen Quoten und Erforderlichkeitsvoraussetzungen zulässig. Zu prüfen ist auch, ob die neue Leistung technisch oder wirtschaftlich von der Hauptleistung getrennt werden kann. (Siehe: Gesetz Nr. 4735 über öffentliche Auftragsverträge m.24; Allgemeine Bedingungen für Bauleistungen m.21.) Für weiterführende Informationen klicken Sie auf die folgenden Links: Informationsvideos zum Thema: • Leistungserhöhung bei Bauleistungen Link…
Eine Leistungserhöhung bedeutet, dass bei der öffentlichen Auftragsvergabe infolge unvorhersehbarer Gründe während der Vertragsabwicklung eine Erhöhung des Umfangs der vertragsgegenständlichen Leistung erforderlich wird, die von der Erhöhung betroffene Leistung innerhalb des dem Vertrag zugrunde liegenden Projekts bleibt und es technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist, sie ohne Belastung des öffentlichen Auftraggebers von der Hauptleistung zu trennen. Sie darf bei einem schlüsselfertigen Pauschalvertrag bis zu % 10 und bei einem Einheitspreisvertrag bis zu % 20 des Vertragswerts betragen und kann – mit Ausnahme der Frist – im Rahmen der Bestimmungen des Vertrags und der Vergabeunterlagen demselben Auftragnehmer übertragen werden.
Die Leistungserhöhung kann im Rahmen der Vertragsart sowie der im Gesetz Nr. 4735 vorgesehenen Quoten und Erforderlichkeitsvoraussetzungen vorgenommen werden. Ferner wird geprüft, ob die neue Leistung technisch oder wirtschaftlich von der Hauptleistung getrennt werden kann.
(Siehe: Gesetz Nr. 4735 über öffentliche Auftragsverträge m.24; Allgemeine Bedingungen für Bauleistungen m.21.)
Für weiterführende Informationen zum Thema klicken Sie bitte auf den folgenden Link beziehungsweise die folgenden Links:
Informationsvideos zum Thema:
• Leistungserhöhung bei Bauleistungen
Link: ihale.tv
Fachbücher zum Thema:
• Finanzielle und monetäre Fragen bei Bauverträgen der öffentlichen Auftragsvergabe | Autor/Autoren: Dr. Emrah KESGİN
Link: kilicakademi.com.tr
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