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Kılıç Hukuk

Änderungen der Vergabevorschriften vom 23 Ağustos 2024

23. August 2024

Mit dem Amtsblatt vom 23 Ağustos 2024 mit der Nummer 32641 wurden die Allgemeine Bekanntmachung zur öffentlichen Auftragsvergabe und die Bekanntmachung über Beschaffungen im Wege der Direktvergabe geändert.

1) Mit dem Amtsblatt vom 23 Ağustos 2024 mit der Nummer 32641 wurden die Allgemeine Bekanntmachung zur öffentlichen Auftragsvergabe und die Bekanntmachung über Beschaffungen im Wege der Direktvergabe geändert.

2) Die vorgenommenen Änderungen sind nachstehend aufgeführt: 

  • In den Vergabeunterlagen dürfen keine Bestimmungen vorgesehen werden, nach denen der Auftragnehmer Fahrzeuge, Geräte, Maschinen und Ausrüstung zur Nutzung durch den öffentlichen Auftraggeber während der Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags bereitzustellen hat, etwa zur Kontrolle und Überwachung der vertraglich geschuldeten Leistungen. (Diese Änderung ist am 23.08.2024 in Kraft getreten.)
  • Bekanntmachungen über Liefer- oder Dienstleistungsaufträge mit einem geschätzten Auftragswert von bis zu 1.245.628 Türkischen Lira sowie über Bauaufträge mit einem geschätzten Auftragswert von bis zu 2.491.384 Türkischen Lira, die unter Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe (b) Unterabsatz (1) des Gesetzes Nr. 4734 fallen und ab dem 01 Eylül 2024 im Bulletin für öffentliche Auftragsvergabe veröffentlicht werden, unterliegen einer Vorabkontrolle durch die türkische Behörde für öffentliche Auftragsvergabe. Für diese Bekanntmachungen haben die ausschreibenden öffentlichen Auftraggeber im Zeitraum  01.09.2024-31.01.2025 eine Gebühr von 4.500TL + Mehrwertsteuer zu entrichten.  
    • In den Vergabeunterlagen für Ausschreibungen über den Erwerb von Testkits in Verbindung mit der vorübergehenden Bereitstellung von Geräten gegen Abnahme der Testkits dürfen keine Bestimmungen vorgesehen werden, nach denen der Auftragnehmer während der Vertragsdurchführung Testkits und/oder Materialien, deren Nutzungsdauer sich verkürzt oder abläuft, durch neue zu ersetzen hat. (Diese Änderung ist am 23.08.2024 in Kraft getreten.)
  • Bei den in Artikel 16 des Mustervertrags für Dienstleistungsaufträge vorzusehenden Regelungen über Vertragsverstöße, Vertragsstrafen und die Vertragskündigung dürfen Verstöße, die nach Art und Besonderheit des ausgeschriebenen Auftrags ihrem Wesen nach nicht mehr als einmal auftreten können, sowie schwerwiegende Verstöße, die eine unmittelbare Vertragskündigung begründen und in Artikel 16.1.3 des Mustervertrags zu regeln sind, nicht als besondere Vertragsverstöße in Artikel 16.1.2 des Mustervertrags festgelegt werden. (Diese Änderung ist am 23.08.2024 in Kraft getreten.)
  • Die türkische Behörde für öffentliche Auftragsvergabe wird befugt sein, bei Beschaffungen im Wege der Direktvergabe die zwingend über EKAP abzuwickelnden Vorgänge festzulegen. 

(Für detaillierte Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei Kılıç Hukuk.)

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