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Kılıç Hukuk

Neue Entscheidung der türkischen Behörde für öffentliche Auftragsvergabe im Rahmen der Sparmaßnahmen: Fahrzeuge, Maschinen und Ausrüstung ohne Bezug zum Auftragsgegenstand dürfen in Vergabeverfahren nicht verlangt werden

28. Mai 2024

1. Bekanntlich wurde im Amtsblatt vom 17 Mayıs 2024 mit der Nummer 32549 das Rundschreiben des Präsidialamtes Nr. 2024/7 über Sparmaßnahmen veröffentlicht.

     1. Bekanntlich wurde im Amtsblatt vom 17 Mayıs 2024 mit der Nummer 32549 das Rundschreiben des Präsidialamtes Nr. 2024/7 über Sparmaßnahmen veröffentlicht.

     2. Das Rundschreiben enthielt die Bestimmung, dass “Elemente ohne Bezug zum Beschaffungs- oder Baugegenstand, wie die Bereitstellung von Fahrzeugen, Maschinen und Ausrüstung zur Nutzung durch den öffentlichen Auftraggeber, nicht in die Ausschreibungsbedingungen und Verträge aufgenommen werden dürfen”  und  erläuterte, dass alle Vergabeverfahren öffentlicher Einrichtungen und Organisationen für Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen, für die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Rundschreibens noch kein Vertrag unterzeichnet worden war, überprüft und diejenigen aufgehoben werden würden, die den Bestimmungen dieses Rundschreibens nicht entsprechen.

     3. In diesem Rahmen hat die türkische Behörde für öffentliche Auftragsvergabe zu diesem Thema am 27/05/2024 die regulatorische Entscheidung des Beschlussgremiums Nr. 2024/DK.D-91 getroffen. Nach dieser Entscheidung gilt Folgendes:

  • In den Verwaltungsbedingungen, dem Vertragsentwurf, den technischen Spezifikationen einschließlich der Projektunterlagen sowie den sonstigen erforderlichen Unterlagen und Angaben einschließlich der Einheitspreisbeschreibungen, also in den Vergabeunterlagen für die im Rahmen des Gesetzes Nr. 4734 geplanten Vergabeverfahren, dürfen keine Regelungen aufgenommen werden, die den Auftragnehmer verpflichten, Fahrzeuge, Maschinen und Ausrüstung ohne Bezug zum Beschaffungs- oder Baugegenstand (Fahrzeuge für die Bauüberwachung, Dienstfahrzeuge für Amtsträger, Computer, Telefone, Tablets usw.) zur Nutzung durch den öffentlichen Auftraggeber für Zwecke wie die Kontrolle und Überwachung der vertragsgegenständlichen Leistungen bereitzustellen.
  • Bei laufenden Vergabeverfahren, deren Vergabeunterlagen eine Regelung enthalten, wonach der Auftragnehmer Fahrzeuge, Maschinen und Ausrüstung ohne Bezug zum Beschaffungs- oder Baugegenstand zur Nutzung durch den öffentlichen Auftraggeber für Zwecke wie die Kontrolle und Überwachung der vertragsgegenständlichen Leistungen bereitzustellen hat, gilt hingegen:

-Sofern die Erstellung eines Nachtrags möglich ist, wird  gemäß Artikel 29 des Gesetzes Nr. 4734 ein Nachtrag erstellt und die betreffende Regelung aus den Vergabeunterlagen entfernt.

- Ist die Erstellung eines Nachtrags nicht möglich, wird gemäß dem genannten Rundschreiben die Aufhebung des Vergabeverfahrens beschlossen.

4. Auch wenn dies in der regulatorischen Entscheidung des Beschlussgremiums nicht enthalten ist,  ergibt sich aus dem Rundschreiben außerdem, dass auch bei Beschaffungen und Vergabeverfahren, die unter Ausnahmeregelungen fallen,  keine Regelungen aufgenommen werden dürfen, wonach der Auftragnehmer Fahrzeuge, Maschinen und Ausrüstung ohne Bezug zum Beschaffungs- oder Baugegenstand zur Nutzung durch den öffentlichen Auftraggeber bereitzustellen hat.

5. Da die im Rahmen des Rundschreibens erlassene regulatorische Entscheidung des Beschlussgremiums den Zeitraum nach der Veröffentlichung des Rundschreibens betrifft, hat sie keine Auswirkungen auf Vergabeverfahren, bei denen der Vertrag bereits unterzeichnet wurde.  

 (Für nähere Informationen kontaktieren Sie die Kanzlei Kılıç Hukuk.)

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