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Kılıç Hukuk

Wichtige Änderungen der sekundären Rechtsvorschriften für die Vergabe von Dienstleistungen veröffentlicht

01. August 2025

Mit der Ausgabe des Amtsblatts vom 30. 07.2025 wurden Änderungen an der Durchführungsverordnung für die Vergabe von Dienstleistungen sowie am Mustervertrag und an den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstleistungsaufträge im Anwendungsbereich des Gesetzes über die öffentliche Auftragsvergabe vorgenommen. Diese Änderungen treten am 01.09.2025 in Kraft.

Wichtige Änderungen der sekundären Rechtsvorschriften für die Vergabe von Dienstleistungen veröffentlicht
Mit der Ausgabe des Amtsblatts vom 30. 07.2025 wurden Änderungen an der Durchführungsverordnung für die Vergabe von Dienstleistungen sowie am Mustervertrag und an den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstleistungsaufträge im Anwendungsbereich des Gesetzes über die öffentliche Auftragsvergabe vorgenommen.
Diese Änderungen treten am 01.09.2025 in Kraft. 

A-Die Änderungen an der Durchführungsverordnung für die Vergabe von Dienstleistungen werden nachstehend zusammenfassend dargestellt:

1. Die Begriffsbestimmungen in der Durchführungsverordnung für die Vergabe von Dienstleistungen wurden aktualisiert. Dabei wurden die Definitionen von “Index” und “Teilindex” neu gefasst:

  • "Index": der allgemeine Index der inländischen Erzeugerpreise von TÜİK,
  • "Teilindex": für Arbeitskosten der Bruttomindestlohn, für andere Einsatzfaktoren die branchenspezifischen Daten des inländischen Erzeugerpreisindex Yİ-ÜFE. 

2. In derselben Verordnung wurden Neuerungen hinsichtlich des geschätzten Auftragswerts und seiner Aktualisierung eingeführt. Demnach gilt:

  • Die von öffentlichen Einrichtungen veröffentlichten Preise können nunmehr anhand von Indizes aktualisiert werden,
  • Der Aktualisierungskoeffizient wird anhand des Verhältnisses der aktuellen Indizes zu den Indizes zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Preise berechnet,
  • Die Aktualisierung erfolgt anhand eines Koeffizienten, der ermittelt wird, indem der Teilindex oder Index des Monats vor dem Monat, in den der Zeitpunkt der Ermittlung des geschätzten Auftragswerts fällt, durch den Teilindex oder Index des Monats vor dem Monat geteilt wird, in dem die von öffentlichen Einrichtungen und Stellen festgelegten und veröffentlichten Preise in Kraft gesetzt wurden.  

3. In der Durchführungsverordnung für die Vergabe von Dienstleistungen wurden für die “Berechnung der Preisanpassung” unterschiedliche Regelungen eingeführt. Demnach gilt:

  • Bei Leistungen, für die eine Preisanpassung vorgesehen ist, wird der Koeffizient Pn verwendet,
  • Bei Leistungen, für die keine Preisanpassung vorgesehen ist, erfolgt die Aktualisierung anhand des Indexverhältnisses, 
  • Bei der Berechnung von Pn werden als aktuelle Indizes die Indizes des Monats vor dem Monat verwendet, in den das Datum der ersten Bekanntmachung oder Einladung fällt; als Basisindizes werden hingegen die Indizes des Monats vor dem Monat verwendet, in den das Datum der Berechnung des geschätzten Auftragswerts fällt, 
  • Für die Aktualisierung bei Leistungen, für die keine Preisanpassung vorgesehen ist, wird der Koeffizient verwendet, der ermittelt wird, indem der Index des Monats vor dem Monat, in den das Datum der ersten Bekanntmachung oder Einladung fällt, durch den Index des Monats vor dem Monat geteilt wird, in den das Datum der Berechnung des geschätzten Auftragswerts fällt.

4. Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen an der Durchführungsverordnung für die Vergabe von Dienstleistungen bekannt gemacht wurden, werden nach den bisherigen Vorschriften abgeschlossen.

B-Die Änderungen am Mustervertrag werden nachstehend zusammenfassend dargestellt:

1- Die Fußnoten des Mustervertrags zur Preisanpassung wurden ergänzt. Demnach gilt:

In Nummer (2) der Fußnote (23) zu Artikel 13.1 des Mustervertrags wurde folgende Bestimmung eingefügt:  “13.10. Bei Verträgen, für die eine Preisanpassung berechnet wird, wird ein nach den Artikeln 13.6 und 13.7.4 noch nicht verrechneter Vorschuss oder dessen Restbetrag, wenn dieser vom öffentlichen Auftraggeber in einem Betrag von der Abschlagszahlung abgezogen oder vom Auftragnehmer an den öffentlichen Auftraggeber zurückgezahlt werden muss, mit dem Preisanpassungskoeffizienten (Pn) aktualisiert. Bei dessen Berechnung werden als aktuelle Indizes im Fall des Artikels 13.6 die Indizes des Monats zugrunde gelegt, in den der Zeitpunkt fällt, zu dem der öffentliche Auftraggeber die in diesem Artikel genannten Umstände festgestellt hat; im Fall des Artikels 13.7.4 werden die Indizes des Monats zugrunde gelegt, in den das Datum der Abnahme im Rahmen der Vertragsabwicklung fällt. Ist der Wert von Pn kleiner als eins, erfolgt keine Aktualisierung.”

2. Im Mustervertrag wurde im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung aufgrund höherer Gewalt folgende Änderung vorgenommen: 

  • “28.1. Damit Naturkatastrophen, rechtmäßige Streiks, allgemeine Epidemien, die Ausrufung einer teilweisen oder allgemeinen Mobilmachung sowie erforderlichenfalls ähnliche andere Umstände, die von der türkischen Behörde für öffentliche Auftragsvergabe (KİK) festgelegt werden, vom öffentlichen Auftraggeber als höhere Gewalt anerkannt werden und der Vertrag beendet wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Umstand darf nicht auf einem Verschulden des Auftragnehmers beruhen, muss die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung verhindern und darf vom Auftragnehmer nicht beseitigt werden können. Ferner muss der Auftragnehmer den öffentlichen Auftraggeber innerhalb von zwanzig Tagen nach dem Eintritt der höheren Gewalt schriftlich benachrichtigen, und der Umstand muss durch die zuständigen Stellen bescheinigt werden. Nicht fristgerecht gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt; nach Ablauf der Antragsfrist kann der Auftragnehmer die Vertragsbeendigung nicht mehr beantragen. Dauert der Zustand höherer Gewalt jedoch an, gilt die Antragsfrist als fortlaufend. Ein während des Fortbestehens höherer Gewalt gestellter Antrag kann mit Wirkung ab dem zwanzigsten Tag vor dem Antragsdatum berücksichtigt werden.
  • 28.2. Wird der Vertrag aufgrund höherer Gewalt beendet, wird die Abrechnung der vertragsgegenständlichen Leistungen nach den allgemeinen Vorschriften abgewickelt; die Vertragserfüllungssicherheit und gegebenenfalls zusätzliche Vertragserfüllungssicherheiten werden zurückgegeben.”

C- Die Änderungen an den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstleistungen werden nachstehend zusammenfassend dargestellt: 

1. Die “Begriffsbestimmungen” in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstleistungen wurden aktualisiert. Dabei wurden die Definitionen von “Index” und “Teilindex” neu gefasst:

• "Index": der allgemeine Index der inländischen Erzeugerpreise von TÜİK,

• "Teilindex": für Arbeitskosten der Bruttomindestlohn, für andere Einsatzfaktoren die branchenspezifischen  Daten des inländischen Erzeugerpreisindex Yİ-ÜFE.

2. Artikel 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstleistungen wurde um folgenden Absatz ergänzt: “Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen finden Anwendung, wenn öffentliche Auftraggeber, die dem Gesetz Nr. 4734 unterliegen, in den Vergabeunterlagen für Dienstleistungsaufträge, die von diesem Gesetz ausgenommen sind, auf die Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen verweisen.” 

3. Dem ersten Absatz von Artikel 28 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstleistungen wurde folgender Satz hinzugefügt: “Wird der Arbeitsplan nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgelegt oder wird der eingereichte Arbeitsplan von der Kontrollstelle nicht als geeignet anerkannt, wird für jeden Kalendertag der Verzögerung die im Vertrag für den Fall der nicht fristgerechten Fertigstellung der Leistung vorgesehene tägliche Vertragsstrafe wegen Verzugs angewandt.” 

4. Artikel 29 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstleistungen wurde um folgenden Absatz ergänzt: “Wird der überarbeitete Arbeitsplan nicht fristgerecht eingereicht oder wird der vorgelegte überarbeitete Arbeitsplan von der Kontrollstelle nicht als geeignet anerkannt, wird für jeden Kalendertag der Verzögerung die im Vertrag für den Fall der nicht fristgerechten Fertigstellung der Leistung vorgesehene tägliche Vertragsstrafe wegen Verzugs angewandt.”

5. Artikel 35 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstleistungen wurde um folgenden Absatz ergänzt: “Nicht fristgerecht gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt; nach Ablauf der Antragsfrist kann der Auftragnehmer keine Fristverlängerung mehr beantragen. Dauert der Zustand höherer Gewalt jedoch an, gilt die Antragsfrist als fortlaufend. Ein während des Fortbestehens höherer Gewalt gestellter Antrag kann mit Wirkung ab dem zwanzigsten Tag vor dem Antragsdatum berücksichtigt werden.” 

6. Artikel 37 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstleistungen wurde wie folgt geändert: “Artikel 37- Die Einheitspreise für neue Leistungspositionen, deren Ausführung während der Durchführung der Leistung vom öffentlichen Auftraggeber verlangt wird oder die gemäß Artikel 53 im Rahmen des Vertrags zusätzlich auszuführen sind und die nicht im Einheitspreisverzeichnis enthalten sind, werden anhand folgender Analysen ermittelt:

a) Analysen, die unter Berücksichtigung der Analysen zu Leistungspositionen erstellt werden, die der neuen Leistungsposition ähnlich sind und vom Auftragnehmer zur Ermittlung seiner Einheitspreise/seines Angebots verwendet sowie dem öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der Erläuterung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots vorgelegt wurden,

b) Analysen, die unter Berücksichtigung der beim öffentlichen Auftraggeber oder bei anderen öffentlichen Auftraggebern vorhandenen Analysen zu Leistungspositionen erstellt werden, die der neuen Leistungsposition ähnlich sind,

c) Analysen, die unter Berücksichtigung von Kostenanalysen zu Leistungspositionen erstellt werden, die sich aus Verträgen über früher vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Dienstleistungsaufträge ergeben haben und dem Gegenstand des Vergabeverfahrens ähnlich sind,

ç) Analysen, die auf der Grundlage der Materialmengen, der Arbeitsstunden von Arbeitskräften und Maschinen sowie sämtlicher anderer Einsatzfaktoren erstellt werden, die anhand der während der Ausführung der neuen Leistungsposition geführten Arbeitsaufzeichnungen festgestellt werden.

Die Ermittlung erfolgt durch die Kontrollstelle und den Auftragnehmer unter Verwendung dieser Analysen in der vorstehend genannten Rangfolge. Das hierzu erstellte Protokoll über den neuen Preis wird dem öffentlichen Auftraggeber zur Genehmigung vorgelegt und wird nach der Genehmigung wirksam.

Entsprechend der Art der Leistungsposition können unter Beachtung des Grundsatzes der effizienten Ressourcennutzung einer, mehrere oder sämtliche der folgenden marktüblichen Preise auf die vorstehenden Analysen angewandt werden:

a) Soweit vorhanden, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Erläuterung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots dem öffentlichen Auftraggeber vorgelegten marktüblichen Preise.

b) Die beim öffentlichen Auftraggeber oder bei anderen öffentlichen Auftraggebern vorhandenen marktüblichen Preise.

c) Die marktüblichen Preise, die sich aus Verträgen über früher vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Dienstleistungsaufträge ergeben haben und dem Gegenstand des Vergabeverfahrens ähnlich sind.

ç) Die von der Handels- und/oder Industriekammer oder einer Berufskammer bestätigten örtlichen marktüblichen Preise, sofern sie vom öffentlichen Auftraggeber anerkannt werden.” 

7. In Artikel 42 Buchstabe (a) Unterpunkt (1) der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstleistungen wurde die Formulierung “von beiden Parteien unterzeichnet” durch “von der Kontrollstelle und dem Auftragnehmer unterzeichnet” ersetzt. Der siebte Absatz desselben Unterpunkts wurde wie folgt geändert: “Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Einwendungen gegen die vorläufige Abschlagszahlung oder gegen Berichtigungen, die nach Unterzeichnung des Abschlagszahlungsberichts bis zur Feststellung des Zahlungsanspruchs in diesem Bericht vorgenommen werden können, spätestens bis zum Tag der Übergabe der Schlussabrechnungen an den öffentlichen Auftraggeber durch einen schriftlichen Antrag mitzuteilen.”

8. Artikel 50 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstleistungen wurde um folgenden Absatz ergänzt: “Hat der Auftragnehmer Einwendungen gegen Änderungen, die der öffentliche Auftraggeber bei der Prüfung der Schlussabrechnungen nach deren Übergabe vornehmen kann, teilt er dem öffentlichen Auftraggeber spätestens innerhalb von fünfzehn Tagen nach Bekanntgabe der Änderungen durch einen schriftlichen Antrag seine abweichenden Auffassungen und deren Begründung mit und bezeichnet dabei ausdrücklich die beanstandeten Stellen.” 

9. Artikel 54 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstleistungen wurde um folgenden Absatz ergänzt: “Damit Naturkatastrophen, rechtmäßige Streiks, allgemeine Epidemien, die Ausrufung einer teilweisen oder allgemeinen Mobilmachung sowie erforderlichenfalls ähnliche andere Umstände, die von der türkischen Behörde für öffentliche Auftragsvergabe (KİK) festgelegt werden, vom öffentlichen Auftraggeber als höhere Gewalt anerkannt werden und der Vertrag beendet wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Umstand darf nicht auf einem Verschulden des Auftragnehmers beruhen, muss die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung verhindern und darf vom Auftragnehmer nicht beseitigt werden können. Ferner muss der Auftragnehmer den öffentlichen Auftraggeber innerhalb von zwanzig Tagen nach dem Eintritt der höheren Gewalt schriftlich benachrichtigen, und der Umstand muss durch die zuständigen Stellen bescheinigt werden. Nicht fristgerecht gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt; nach Ablauf der Antragsfrist kann der Auftragnehmer die Vertragsbeendigung nicht mehr beantragen. Dauert der Zustand höherer Gewalt jedoch an, gilt die Antragsfrist als fortlaufend. Ein während des Fortbestehens höherer Gewalt gestellter Antrag kann mit Wirkung ab dem zwanzigsten Tag vor dem Antragsdatum berücksichtigt werden. In diesem Fall wird die Abrechnung nach den allgemeinen Vorschriften abgewickelt; die Vertragserfüllungssicherheit und gegebenenfalls zusätzliche Vertragserfüllungssicherheiten werden zurückgegeben.”  

Einzelheiten zu der im Amtsblatt veröffentlichten Änderung der Rechtsvorschriften finden Sie unter dem folgenden Link.
 
resmigazete.gov.tr 

(Bei Fragen zu den Änderungen können Sie sich an die Kanzlei Kılıç Hukuk ve Danışmanlık wenden.) 30.07.2025

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