Beeinflussen Regelungen in den technischen Spezifikationen, die dem geschätzten Auftragswert widersprechen, das Vergabeverfahren?
Der geschätzte Auftragswert ist ein Betrag, der die Grundlage des Vergabeverfahrens bildet, die Bewertung im Vergabeverfahren beeinflusst und bis zum Zeitpunkt/Datum der Ausschreibung geheim zu halten ist. Die technischen Spezifikationen bestimmen hingegen die Beschaffenheit der zu beschaffenden Leistung. Obwohl der geschätzte Auftragswert und die technischen Spezifikationen unterschiedlichen Zwecken dienen, hängt die ordnungsgemäße Erstellung der Angebote von der Übereinstimmung dieser beiden Aspekte ab. In diesem Fall sind die Vergabeunterlagen als Ganzes zu prüfen. Das Vergabeverfahren ist aufzuheben, wenn der geschätzte Auftragswert fehlerhaft ermittelt wurde. (Siehe: Gesetz Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe m.5, m.9 und m.12; Durchführungsverordnung für Vergabeverfahren zur Beschaffung von Waren m.14; Durchführungsverordnung für Vergabeverfahren zur Beschaffung von Dienstleistungen m.16; Durchführungsverordnung für Vergabeverfahren für Bauleistungen m.17.) Für weiterführende Informationen zum Thema klicken Sie bitte auf den/die nachstehenden Link(s): Entscheidungen des Ausschusses für öffentliche Auftragsvergabe zu ähnlichen Themen: • Ein nicht aktueller…
Der geschätzte Auftragswert ist ein Betrag, der die Grundlage des Vergabeverfahrens bildet, die Bewertung im Vergabeverfahren beeinflusst und bis zum Zeitpunkt/Datum der Ausschreibung geheim zu halten ist. Die technischen Spezifikationen bestimmen hingegen die Beschaffenheit der zu beschaffenden Leistung. Obwohl der geschätzte Auftragswert und die technischen Spezifikationen unterschiedlichen Zwecken dienen, hängt die ordnungsgemäße Erstellung der Angebote von der Übereinstimmung dieser beiden Aspekte ab. In diesem Fall sind die Vergabeunterlagen als Ganzes zu prüfen. Das Vergabeverfahren ist aufzuheben, wenn der geschätzte Auftragswert fehlerhaft ermittelt wurde.
(Siehe: Gesetz Nr. 4734 über die öffentliche Auftragsvergabe m.5, m.9 und m.12; Durchführungsverordnung für Vergabeverfahren zur Beschaffung von Waren m.14; Durchführungsverordnung für Vergabeverfahren zur Beschaffung von Dienstleistungen m.16; Durchführungsverordnung für Vergabeverfahren für Bauleistungen m.17.)
Für weiterführende Informationen zum Thema klicken Sie bitte auf den/die nachstehenden Link(s):
Entscheidungen des Ausschusses für öffentliche Auftragsvergabe zu ähnlichen Themen:
• Ein nicht aktueller geschätzter Auftragswert verändert das Ergebnis des Vergabeverfahrens: Wie erkennen Unternehmen diese Fehler?
Link: Guncel olmayan yaklasik maliyet ihalenin sonucunu degistirir firmalar bu hatalari nasil fark eder
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